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§ 5 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Universitätsstudium

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 JAPG – Anrechnung von Vorstudien

(1) Auf das Studium der Rechtswissenschaft können auf Antrag angerechnet werden:

  1. 1.

    eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zur Dauer von zwei Semestern,

  2. 2.

    ein Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bis zu drei Semestern und

  3. 3.

    ein Universitätsstudium anderer Fachrichtung mit bis zu zwei Semestern, wenn Studierende dadurch in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung gefördert wurden.

§ 17 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 sind mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens sechs Monate vor dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung an das Justizprüfungsamt zu richten. Sie können vor Aufnahme des Studiums gestellt werden. Das Justizprüfungsamt entscheidet über die Anrechnung und deren Umfang unter Berücksichtigung der Leistungen, die von den Prüflingen in der anrechenbaren Ausbildung, in einer darauf bezogenen Berufstätigkeit und im Studium erbracht wurden. Mit der Anrechnung wird auch darüber entschieden, ob die praktischen Studienzeiten nach § 10 ganz oder teilweise erlassen werden.