Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 29 JAPG – Störung und Täuschungsversuch

(1) Stört ein Prüfling während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit andere Prüflinge, so kann er von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausgeschlossen werden, wenn er das störende Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Ein Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt, kann die Aufsichtsarbeit fortsetzen.

(2) Stört ein Prüfling in der mündlichen Prüfung das Prüfungsgespräch, so kann er von der Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er das störende Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt.

(3) Ist ein Prüfling von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen worden, so wird diese Arbeit als "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Ist er von der weiteren mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen worden, sind seine Leistungen in der mündlichen Prüfung als "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.

(4) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, kann der Prüfling von der staatlichen Pflichtfachprüfung ausgeschlossen und die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Betrifft der Ausschluss eine Prüfung nach § 26 Absatz 1, so gilt diese nicht als Freiversuch.

(5) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung begangenen Täuschungsversuchs entscheidet die Prüfungskommission, in den übrigen Fällen die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Prüfung bekannt, so kann das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der Aushändigung des Zeugnisses, jedoch nicht mehr nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist in diesem Fall einzuziehen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.