§ 18 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 18 JAPG – Versagung der Zulassung
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn
- 1.
eine der in § 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt ist,
- 2.
der Prüfling die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder
- 3.
wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 nicht vorliegen.