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§ 17 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 JAPG – Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung

(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus:

  1. 1.

    einen Antrag,

  2. 2.

    ein mindestens zweieinhalbjähriges Studium der Rechtswissenschaft, davon mindestens zwei Jahre im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes,

  3. 3.

    die Immatrikulation im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern,

  4. 4.

    den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,

  5. 5.

    den Erwerb der Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, die in einer Prüfungsordnung nach § 37 vorgesehen sind,

  6. 6.

    den Erwerb eines Leistungsnachweises in einem Grundlagenfach, der in einer Prüfungsordnung nach § 37 vorgesehen ist,

  7. 7.

    den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,

  8. 8.

    den Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen vermittelt worden sind,

  9. 9.

    den Nachweis über die Ableistung der praktischen Studienzeiten.

(2) Eine Leistung, die während des Studiums an einer Universität außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht worden ist, kann als Leistungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach Absatz 1 Nummer 6 anerkannt werden, wenn die Universität Bremen die Gleichwertigkeit bestätigt.

(3) Der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz kann abweichend von Absatz 1 Nummer 7 auch erbracht werden

  1. 1.

    durch den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Dolmetscherin beziehungsweise Dolmetscher oder Übersetzerin beziehungsweise Übersetzer gemäß § 28c Absatz 3 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1974 (Brem.GBl. S. 297), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639) geändert worden ist,

  2. 2.

    durch die Vorlage eines Sprachzertifikates, das mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder ein mit B2 gleichwertiges Niveau ausweist,

  3. 3.

    durch ein rechts- oder verwaltungswissenschaftliches Studium von mindestens einem Semester an einer ausländischen Hochschule im nicht deutschen Sprachgebiet, wenn die oder der Studierende nachweist, dass sie oder er in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Lehrveranstaltungsstunden, Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat,

  4. 4.

    durch eine entgeltliche Tätigkeit oder einen anerkannten Freiwilligendienst von mindestens zwölf Monaten im nichtdeutschen Sprachgebiet, soweit diese Tätigkeit bei einer Stelle erfolgt ist, bei der auch eine Wahlstation im Sinne des § 46 abgeleistet werden kann.

(4) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nummer 3 kann das Justizprüfungsamt aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen.

(5) Zahl und Art der Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 und das Nähere zum Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach Absatz 1 Nummer 7 sowie zum Nachweis nach Absatz 1 Nummer 8 regelt eine Prüfungsordnung nach § 37.