Rechtswörterbuch

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Aktie

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AktG

 Information 

Aktien sind verbriefte Anteile am Grundkapital einer Aktiengesellschaft.

Bei einer Aktiengesellschaft gehört das Unternehmen den Aktionären, die Aktien besitzen. Eine Aktie hat i.d.R. einen Nennwert, der den Bruchteil am Grundkapital angibt.

Die Beteiligung wird in Form einer Urkunde festgehalten: Ohne Urkunde keine Beteiligung. Das macht die Urkunde zum Wertpapier. Sie garantiert dem Besitzer seinen Anteil am Gewinn des Unternehmens, sofern das Unternehmen einen Gewinn erzielt hat.

Es werden verschiedene Formen von Aktien unterschieden, deren Formen z.T. auch bei einer Aktie mehrfach gegeben sein können, so z.B.:

  • Nennwertaktie: Die Aktie beläuft sich auf einen in Euro bezeichneten Nennbetrag.

  • Stückaktie: Alle Stückaktien eines Unternehmens belaufen sich auf den gleichen Anteil am Grundkapital.

  • Stammaktien.

  • Inhaberaktien.

  • Vorzugsaktien.

  • Namensaktien: Die Aktie beläuft sich auf den Namen des Inhabers.

  • Leichte Aktien (penny stocks): Aktien mit einem niedrigen Kurswert bezeichnet, die für die Anleger aus diesen Gründen attraktiv sind.

Ein Aktionär haftet in Höhe des Nennwerts seiner Aktien und wird durch die Dividende am unternehmerischen Erfolg (Gewinn) beteiligt. Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung hat ein Aktionär die Möglichkeit, über die Gewinnverwendung usw. zu entscheiden. Dabei bestehen folgende Grenzen:

"Die Hauptversammlung darf nicht beschließen, an welche Aktionäre der Ausschüttungsbetrag verteilt wird. Die Frage, auf welche Aktien Dividenden ausgeschüttet werden und auf welche nicht, unterliegt nicht der Disposition der Hauptversammlungsmehrheit (§ 58 Abs. 4, § 60 Abs. 1 und 3 AktG). Die Hauptversammlung entscheidet nur über den Gesamtbetrag der Ausschüttung (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG). Der auf die einzelne Aktie entfallende Betrag oder Sachwert ergibt sich aus dem Gesetz oder der Satzung" (BGH 29.04.2014 - II ZR 262/13).

Nach der Entscheidung BVerfG 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06 enthält eine Aktie ein durch Art. 14 GG geschütztes Anteilseigentum. Der Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft, die das Aktieneigentum vermittelt. Aus der mitgliedschaftlichen Stellung erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche.

Ein Aktionär, der seine dergestalt verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition verliert oder hierin im Rahmen einer Maßnahme nach § 179a AktG, aufgrund des Abschlusses eines Unternehmensvertrages (§§ 304, 305 AktG), einer Eingliederung (§§ 319, 320b AktG) oder einer Verschmelzung nach zuvor abgeschlossenem Unternehmensvertrag eingeschränkt wird, muss nach der obigen Entscheidung für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden.

 Siehe auch 

Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft - Aufsichtsrat

Aktiengesellschaft - Hauptversammlung

Aktiengesellschaft - Vorstand

Inhaberaktien

Namensaktien

Stammaktien

Stock Options

Vorzugsaktien

Vorzugsaktien

Wertpapiere

Knott/Jacobsen: Die Verpflichtung des (Belegschafts-) Aktionärs zur Rückübertragung seiner Aktie. Zugleich Anmerkung zu BGH, U. v. 22.01.2013 - II ZR 80/10; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG 2014, 372

Leuschner: Gibt es das Anteilseigentum wirklich? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3248