Rechtswörterbuch

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Vorzugsaktien

 Normen 

§ 12 AktG

 Information 

Die Besitzer von Vorzugsaktien haben gegenüber den Besitzern der Stammaktien bestimmte Sonderrechte oder Vorteile. In Deutschland bezieht sich der Vorzug meist auf die Dividendenhöhe. Maximal 50 % des Grundkapitals einer Gesellschaft dürfen aus Vorzugsaktien kommen. Vorzugsaktien können Inhaberaktien oder Namensaktien sein.

Der Anspruch auf eine höhere Dividende kann unterschiedlich aussehen. Eine Möglichkeit ist, dass der Vorzugsaktionär seine Dividende vor der Ausschüttung an die Stammaktionäre erhält. Die müssen sich dann den Rest teilen. Bei einem anderen Verfahren erhält der Vorzugsaktionär einen permanenten Vorteil gegenüber den anderen Aktionären. Beispielsweise könnte die Dividende 2 % höher sein als die für Stammaktien. Die dritte Variante ist die kumulative Vorzugsaktie. Der Anspruch des Aktionärs in schlechten Jahren wird fortgeschrieben bis in gute Jahre.

Hinweis:

Allerdings haben Vorzugsaktien für den Aktionär auch einen Nachteil. In aller Regel werden die Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 AktG

Praxistipp:

Besonders viele mittelständische Familienbetriebe geben in den Handel nur Vorzugsaktien ab und behalten die Stammaktien in der Familie. Sie möchten damit eine Einmischung der Aktionäre verhindern. Das scheint kurzfristig ein Vorteil zu sein, ist jedoch in Wirklichkeit ein Nachteil, weil Fondsmanager und große Gesellschaften als Anteilseigner mitbestimmen möchten. Genau aus diesem Grund erzielen Vorzugsaktien an der Börse oft niedrigere Kurse. Das heißt, sie sind bei großen Aktionären nicht sonderlich beliebt.

 Siehe auch 

Aktie

Aktiengesellschaft - Hauptversammlung

Aktie - Stimmrecht

Inhaberaktien

Namensaktien

Stammaktien