Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Aktiengesellschaft - Hauptversammlung

 Normen 

§§ 118 ff. AktG

BT-Drs. 20/1738 (Gesetzesbegründung zum neuen Recht der virtuellen Hauptversammlung ab dem 27.07.2022)

 Information 

1. Einführung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ einer Aktiengesellschaft, sie ist das entscheidende Beschlussorgan, von dem alle anderen anteilseignerbezogenen (also nicht der Mitbestimmung der Arbeitnehmer unterworfenen) Zuständigkeiten direkt oder indirekt abgeleitet sind.

Allerdings hat das Gesetz als Grundsatz die Gewaltenteilung zwischen den drei kooperativen Organen der Gesellschaft - Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung - festgelegt und diesen eine Reihe unverzichtbarer (zwingender) Zuständigkeiten zugewiesen. Die Hauptversammlung hat keine Allgemeinzuständigkeit, etwa derart, dass sie alles zu regeln und zu beschließen hat, was nicht Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich übertragen ist. Der Hauptversammlung sind durch § 119 AktG und eine Reihe von Einzelbestimmungen genau festgelegte Zuständigkeiten gegeben. Außerhalb dieser Regelungen gibt es keine Zuständigkeiten.

Die Satzung kann der Hauptversammlung keine Zuständigkeiten übertragen, die gesetzlich den anderen Organen zugewiesen sind. In § 119 Abs. 2 AktG ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung beschließen kann, wenn der Vorstand dies verlangt, d.h. wenn er seine Zuständigkeit gemäß § 77 AktG fallweise - nach pflichtgemäßen Ermessen (BGH 25.02.1982 - II ZR 174/80) - an die Hauptversammlung delegiert.

2. Einberufung der Hauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt in der Regel durch den Vorstand, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt (§ 121 Abs. 2 AktG). Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, bei börsennotierten Aktien mindestens zweimal. Gemäß § 123 Abs. 1 AktG beträgt die Einberufungsfrist mindestens dreißig Tage vor der Sammlung.

Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden. Die vom Satzungssitz oder - bei börsennotierten Gesellschaften - von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung muss jedoch eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Eine Satzungsbestimmung, die dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte überlässt, wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesen Vorgaben nicht gerecht (BGH 21.10.2014 - II ZR 330/13).

Daneben ist gemäß § 122 AktG die Hauptversammlung von dem Vorstand einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Durch die Neufassung des § 122 AktG wurde dabei sowohl für die Berechnung der Dauer der Vorbesitzzeit als auch für die Haltefrist der Zeitpunkt des Zugangs des Einberufungsverlangens bei der Gesellschaft abgestellt: Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Die Fristberechnung bestimmt sich nach § 121 Abs. 7 AktG.

3. Virtuelle Hauptversammlung

Bereits in der Pandemie erhielten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen erstmals die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.

Damit Aktiengesellschaften zukünftig dauerhaft von der virtuellen Hauptversammlung als zusätzlicher Form der Versammlung Gebrauch machen können, wurde zum 27.07.2022 im AktG eine Möglichkeit dafür geschaffen, dass die Satzungen der Gesellschaften entsprechende Bestimmungen oder Ermächtigungen des Vorstands vorsehen können. Die Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung wird an einige zusätzliche Voraussetzungen wie die vollständige Bild- und Tonübertragung der Versammlung und die Sicherstellung des elektronischen Frage- und Rederechts geknüpft.

Zentrale Vorschrift des neuen Rechts ist § 118a AktG:

Sie schafft die Option zur Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung und regelt zentrale Einzelfragen wie Befristungen und Anwesenheiten bestimmter Personen. Damit stehen den Gesellschaften zukünftig zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Versammlung kann

Die virtuelle Hauptversammlung stellt dabei eine vollwertige Versammlungsform und im Verhältnis zur Präsenzversammlung keine "Versammlung zweiter Klasse" dar. Dies wird durch die ausdrücklichen Vorgaben und Ausgestaltungen hinsichtlich der Aktionärsrechte gewährleistet. Damit kann in der virtuellen Hauptversammlung grundsätzlich über alle Gegenstände Beschluss gefasst werden, die auch Gegenstand der Präsenzversammlung sein können, sofern die Satzung keine Einschränkungen vorsieht, also insbesondere auch Strukturmaßnahmen wie Veränderungen des Kapitals. Eine virtuelle Hauptversammlung kann damit etwa auch solche Beschlüsse fassen, die nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) eine Beschlussfassung "in einer Versammlung" verlangen. Namentlich betrifft dies § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG und § 193 Abs. 1 S. 2 UmwG. Auch Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" und der Realwirtschaft durch den Fonds "Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF" (Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - WStBG) können in virtuellen Hauptversammlungen beschlossen werden.

Weitere neue Regelungen zum Recht der digitalen Hauptversammlung sind insbesondere mit den folgenden Vorschriften neu eingefügt:

  • § 121 Abs. 4b AktG:

    § 121 AktG enthält allgemeine Vorschriften betreffend die Einberufung der Hauptversammlung. Absatz 3 Satz 1 regelt einige grundlegende Inhalte der Einberufung (Firma, Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Versammlung), deren Verletzung nach § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit eines in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefassten Beschlusses zur Folge hat. Durch die Einfügung des neuen Absatzes 4b werden Besonderheiten der Einberufung sowohl im Allgemeinen als auch spezifisch für börsennotierte Gesellschaften vorgesehen.

  • § 121 Abs. 5 S. 3 AktG:

    § 121 Absatz 5 AktG enthält Regelungen zum Versammlungsort. Im Fall der Präsenzversammlung ist dies der Ort, an dem sich vor allem die Aktionäre versammeln. Diese Funktion kommt dem Versammlungsort bei der virtuellen Hauptversammlung aufgrund des Ausschlusses der physischen Präsenz der Aktionäre nicht mehr zu. Der Versammlungsort soll bei der virtuellen Versammlung nicht den Beschränkungen unterliegen, die § 121 Absatz 5 AktG zum Schutz der Aktionäre für die Präsenzversammlung aufstellt. Daher sieht der neue Satz 3 vor, dass diese Beschränkungen im Fall der virtuellen Hauptversammlung keine Anwendung finden.

  • § 126 Abs. 4 AktG:

    Dem § 126 AktG wurde ein neuer Absatz 4 angefügt, der allein die virtuelle Hauptversammlung betrifft. § 126 Abs. 4 AktG hat zum Ziel, den Ablauf der virtuellen Hauptversammlung zu vereinfachen. § 126 AktG betrifft Gegenanträge von Aktionären zu den Vorschlägen der Verwaltung. Die Vorschrift geht von einem zweistufigen Verfahren aus. Mit Absatz 4 wird die Zweistufigkeit für die virtuelle Hauptversammlung aufgegeben, spontane Gegenanträge in der Hauptversammlung bleiben aber möglich.

  • § 129 AktG:

    § 129 AktG betrifft neben weiteren Regelungen unter anderem das Verzeichnis der Teilnehmer der Hauptversammlung. Dieses verfolgt den Zweck, die Versammlungsdurchführung zu erleichtern. Daher sind die erschienenen oder vertretenen Aktionäre und die Vertreter in das Verzeichnis einzutragen. Nach der neuen Regelung in § 129 Abs. 1 S. 3 AktG sind diejenigen Aktionäre und Aktionärsvertreter in das Verzeichnis aufzunehmen, die zu der Versammlung elektronisch zugeschaltet sind.

  • § 130a AktG:

    Der neue § 130a AktG betrifft das Recht der Aktionäre, Stellungnahmen im Vorfeld der Versammlung einreichen zu können, sowie das Rederecht der Aktionäre in der Versammlung. Auch hierbei handelt es sich um eine Regelung, die ausweislich ihrer Überschrift und ihres Wortlauts allein für die virtuelle Hauptversammlung zum Tragen kommt.

    In § 130a Abs. 1 Satz 2 AktG wird geregelt, dass der Umfang der Stellungnahmen in der Einberufung angemessen beschränkt werden kann. Hinzu tritt, dass die eingereichten Stellungnahmen nach Absatz 3 Satz 1 der Regelung allen Aktionären zugänglich zu machen sind, und zwar bis spätestens vier Tage vor der Versammlung. Das Verfahren selbst wird gesetzlich nicht ausgestaltet. Für die Durchführung der Versammlung und des Ablaufs der Redebeiträge ist analog zur physischen Präsenz-Hauptversammlung vorzugehen.

  • § 131 Abs. 1a - 1f AktG:

    § 131 AktG regelt das Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung, die neuen Absätze 1a - 1f betreffen allein Regelungen für die virtuelle Hauptversammlung. Ausweislich des Wortlauts in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG handelt es sich beim Auskunftsrecht der Aktionäre um ein versammlungsgebundenes Recht. Der Aktionär hat sein Auskunftsverlangen in der Versammlung und nach herrschender Meinung ausschließlich mündlich zu übermitteln.

4. Aktionärsrechte in der Hauptversammlung

Die Aktionäre üben gemäß § 118 Abs.1 AktG ihre Rechte in Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus. In der Hauptversammlung bestehen folgende Rechte:

  • Das Stimmrecht (§§ 12, 134 - 136 AktG).

  • Das Auskunftsrecht (§§ 131, 132 AktG).

    Der Inhalt des Auskunftsrechts ist auf die in § 131 AktG genannten Bereiche begrenzt, so besteht das Auskunftsrecht z.B. nur, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Maßstab für die "Erforderlichkeit" eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGH 05.11.2013 - II ZB 28/12).

    Zulässig ist es, die Frage- und Redezeit des Aktionärs durch eine satzungsmäßige Bestimmung zu begrenzen (BGH 08.02.2010 - II ZR 94/08).

  • Das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 123 Abs. 2 - 4 AktG).

    Das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, das beispielsweise das Rederecht umfasst, besteht unabhängig vom Stimmrecht. Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sollen an der Hauptversammlung teilnehmen.

5. Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit, die sich nach Kapitalanteilen richtet. Ausnahmen sind z.B. Satzungsänderungen, die einer Dreiviertelmehrheit bedürfen.

Hinweis:

Ein Aktionär hat auch z.B. die Möglichkeit, die Stimmrechtsausübung Aktionärsvereinigungen zu übertragen (näher dazu: Aktie - Stimmrecht)

6. Pflicht des Notars

§ 130 Abs. 1a AktG regelt, dass der Notar seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen hat. Es handelt sich dabei um eine Regelung, die sich nicht auf die virtuelle Hauptversammlung beschränkt. Sie betrifft vielmehr alle Hauptversammlungen, bei denen Beschlüsse nach § 130 AktG durch den Notar zu beurkunden sind. Hinsichtlich der Präsenzversammlung liegt darin lediglich eine Klarstellung zur Anwesenheit des Notars. Für die virtuelle Hauptversammlung wird so ebenfalls ausdrücklich festgelegt, dass der Notar am Versammlungsort anwesend zu sein und dort seine Wahrnehmungen zu machen hat.

7. Schadensersatzklagen durch Minderheitenaktionäre

Die Geltendmachung von Schadensersatzklagen durch Minderheitenaktionäre aufgrund von Pflichtverletzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats erfordert die Minderheitenklage gemäß § 148 AktG den Antrag von Aktionären, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000,00 EUR erreichen. Daneben erfordert die Klagezulassung die weiteren, in § 148 AktG enumerativ aufgezählten Voraussetzungen.

Gleichzeitig wurde in § 93 AktG gesetzlich festgestellt, dass eine Pflichtverletzung von Vorstandsmitgliedern nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

8. Aktionärsforum

Die Geltendmachung ihrer Rechte ist Aktionären durch die Möglichkeit der Kontaktierung anderer Aktionäre der Gesellschaft in einem Aktionärsforum erleichtert worden. Der Aktionär kann in dem Forum nur den Antrag, das Verlangen oder Vorhaben selbst benennen. Unzulässig ist die thematische Auseinandersetzung bzw. Begründung. Diese hat außerhalb des Forums zu erfolgen. Dazu kann der Aktionär eine Kontaktadresse hinterlegen, z.B. die Nennung eines eigenen Internetauftritts oder der E-Mail-Adresse. Eingaben können in Deutsch oder Englisch abgefasst sein. Das Forum selbst soll nur der Kontaktaufnahme dienen.

9. Anfechtung eines Beschlusses

Beschlüsse der Hauptversammlung können angefochten werden. Die zur Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung berechtigenden Gründe sind in § 243 AktG abschließend aufgezählt:

  • Die Verletzung des Gesetzes.

  • Die Verletzung der Satzung.

  • Ein Aktionär suchte mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft und der Beschluss diente diesem Zweck.

Der Schutz der Anfechtungsklage gegen missbräuchliche Ausnutzung durch einzelne Aktionäre wird durch § 243 Abs. 4 AktG gewährt: Die Anfechtung wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen ist danach nur zulässig, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte.

Zudem kann die Anfechtungsklage nicht auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensation gestützt werden, wenn das Gesetz ein Spruchverfahren vorsieht.

10. Entscheidung über die Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage des Vorstands

Die Entscheidung über die Übernahme einer Geldstrafe, Geldauflage oder Geldbuße, wenn eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Gesellschaft vorliegt, ist entsprechend der Regelung zum Verzicht in § 93 AktG der Hauptversammlung vorbehalten. Der Aufsichtsrat kann über die Übernahme nicht wirksam beschließen (BGH 08.07.2014 - II ZR 174/13).

 Siehe auch 

Aktie - Stimmrecht

Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft - Aufsichtsrat

Aktiengesellschaft - Vorstand

Aktionärsforum

Stammaktien

Vorzugsaktien

Bungert/Rieckers: Die virtuelle Hauptversammlung in Permanenz - RefE zur Änderung des AktG vorgelegt; Der Betrieb - DB 2022, 581

Fleischer: Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten im Aktienrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2335

Happ/Groß: Aktienrecht: Handbuch - Mustertexte - Kommentar. Bände I und II; 5. Auflage 2020

Jerczynski: Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Hauptversammlung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1566

Kocher/Lönner: Das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung nach der Aktionärsrechterichtlinie; Die Aktiengesellschaft - AG 2010, 153

Noack: Briefwahl und Online-Teilnahme an der Hauptversammlung: der neue § 118 AktG; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2009, 2289

Pielke: Internet und Hauptversammlung nach dem ARUG. Internetnutzung für Aktionäre und Gesellschaften; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2010, 758

Rechenberg von/Ludwig: Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht; 5. Auflage 2023