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Aktiengesellschaft - Aufsichtsrat

 Normen 

§§ 95 ff. AktG

 Information 

1. Allgemein

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Aktiengesellschaft.

Der Aufsichtsrat soll und muss einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten, bei börsennotierten Gesellschaften soll er zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.

2. Aufgaben

Hauptaufgaben des Aufsichtsrats sind die Bestellung und Abberufung des Vorstands und die laufende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands.

Hinweis:

Der Abschluss des die Vergütung eines Vorstandsmitglieds betreffenden Vertrags fällt auch dann in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats, wenn er von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern einem Dritten abgeschlossen wird und mit dem Dritten eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit vereinbart wird. Das gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied nur vorübergehend tätig werden soll (BGH 28.04.2015 - II ZR 63/14).

Die Überwachungsfunktion bezieht sich auch auf die Unternehmensplanung. Der Aufsichtsrat hat zudem die Verpflichtung, gerichtlich durchsetzbare Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder zu realisieren. Von diesem Vorgehen gegen das andere Organ darf der Aufsichtsrat nur absehen, wenn sich die Argumente, die dafür sprechen, den Vorstand nicht in Anspruch zu nehmen, mit dem Interesse der Gesellschaft am Ausgleich des entstandenen Schadens die Waage halten (BGH Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95). Weitere Aufgaben können in der Satzung vorgesehen werden.

Daneben vertritt der Aufsichtsrat gemäß § 112 AktG die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

"Der Aufsichtsrat vertritt die Aktiengesellschaft nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit einem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist" (BGH 15.01.2019 - II ZR 392/17).

3. Mitglieder

3.1 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nicht nur nach dem Aktienrecht, sondern auch entsprechend der im Interesse der Arbeitnehmer erlassenen Mitbestimmungsgesetze. Die Aufsichtsratsmitglieder werden daher zum einen von der Hauptversammlung und zum anderen von der Belegschaft gewählt. Die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder können von dieser jederzeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit, wenn die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung kann mehr Mitglieder vorsehen. Dabei wurde die Vorgabe, dass diese Zahl durch Drei teilbar sein muss, dahin gehend eingeschränkt, dass dies nur für noch für Gesellschaften gilt, für die das Drittelbeteiligungsgesetz anzuwenden ist, also für Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Bei kleinen Aktiengesellschaften kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder oberhalb der Mindestzahl von drei Mitgliedern frei festgelegt werden.

3.2 Wahl

Bei mitbestimmungspflichtigen Gesellschaften gilt: Von den Aufsichtsratsmitgliedern werden in der Regel 2/3 von der Hauptversammlung und 1/3 von den Arbeitnehmern für die Dauer von in der Regel fünf Jahren gewählt. Bei Betrieben mit weniger als 500 Arbeitnehmern setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Vertretern der Aktionäre zusammen, wenn es sich um Familiengesellschaften handelt. Die Zahl der Aufsichtsratsmandate, die eine Person innehat, darf 10 nicht überschreiten, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt.

"Eine Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. Sie macht den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats oder seine Bekanntmachung weder unwirksam noch liegt ein für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung relevanter Verstoß gegen Informationspflichten vor" (BGH 09.10.2018 - II ZR 78/17).

3.3 Frauenanteil

§ 96 Abs. 2 AktG legt eine fixe Mindestquote für den Anteil von Frauen und Männern (faktisch sind nur Frauen davon betroffen) in Höhe von 30 % für den Aufsichtsrat von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen fest. Betroffen sind davon die großen Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der AG oder KGaA.

Grundsätzlich soll die 30 %-Quote für den gesamten Aufsichtsrat als Organ gelten (Gesamterfüllung). Das bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3784), dass z.B. bei einem Aufsichtsrat mit 12 Mitgliedern insgesamt 4 Mitglieder Frauen sein müssen. Bei einer Gesamterfüllung spielt es keine Rolle, welche Seite mehr oder weniger weibliche Mitglieder hat. Das Ergebnis von 30 % insgesamt ist entscheidend. Soll der Mindestanteil von 30 % zwischen den beiden Bänken des Aufsichtsrats ungleich verteilt werden, so ist das möglich, sofern nicht eine Seite vor der Wahl der Gesamterfüllung widerspricht. Es besteht daher vor jeder Wahl die Entscheidung für eine Gesamterfüllung oder gegen diese. Widerspricht eine Seite, hat jede Bank die 30 %-Quote gesondert zu erfüllen (Getrennterfüllung). Der Widerspruch ist für jede Wahl erneut dem Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber zu erklären.

Hinweis:

Mit "Seite" sind die jeweiligen Mitglieder der Arbeitnehmer- oder Anteilseignerbank gemeint. Die Widerspruchslösung gilt auch im Falle der Ersatzbestellung durch das Gericht. Gegenüber dem Gericht ist zu erklären, dass einer Gesamterfüllung nicht widersprochen wird.

In allen Fällen ist jeweils auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Das bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3784), dass bei sich ergebenden Dezimalzahlen unter 0,5 auf volle Personenzahlen abzurunden und von 0,5 und mehr aufzurunden ist. Im Falle der Gesamterfüllung berechnet sich die Quote nach der Gesamtzahl der Aufsichtsratsmitglieder (bei einem Aufsichtsrat mit 16 Mitgliedern wären dies 4,8, aufgerundet also 5 Frauen). Bei getrennter Berechnung wird die Quote auf die jeweilige Bank berechnet und getrennt gerundet (im Beispielsfall 2,4 = 2 Frauen auf jeder Seite).

Für den Fall, dass der Gesamterfüllung widersprochen wird und deshalb eine Getrennterfüllung stattfindet, gilt Folgendes: Zum Beispiel setzt sich der Aufsichtsrat einer dem MitbestG unterliegenden Gesellschaft aus zwölf, 16 oder 20 Mitgliedern zusammen und besteht hälftig aus Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern. Beim 12er- Aufsichtsrat hat jede Bank sechs Mitglieder. 30 % davon ergibt 1,8. Das heißt unter Anwendung der Rundungsregel müssen in jeder Bank mindestens zwei Frauen und zwei Männer Mitglied sein. Beim 16er-Aufsichtsrat hat jede Bank acht Mitglieder. 30 % davon ergibt 2,4 - aufgrund der Rundungsregel sind also mindestens zwei Frauen und zwei Männer zwingend. Beim 20er-Aufsichtsrat hat jede Bank zehn Mitglieder. 30 % davon sind drei Mitglieder. Das Erreichen der Quote auf der Arbeitnehmerbank im Fall der Getrennterfüllung wird durch Vorgaben in den Mitbestimmungsgesetzen und ergänzend durch die Wahlordnungen geregelt.

Sanktionen bei einem Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern sind im Übrigen bereits durch die allgemeinen Haftungsbestimmungen im AktG normiert, weil Vorstand und Aufsichtsrat zur Überwachung und Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und internen Regelungen bei der Gesellschaft verpflichtet sind.

4. Vergütung / Verträge des Aufsichtsratsmitglied mit der Gesellschaft

Vergütung:

Den Aufsichtsratsmitgliedern kann gemäß § 113 AktG für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

Dienst- oder Werkvertrag des Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft:

Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft, so hängt hier gemäß § 114 AktG die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Gewährt die Gesellschaft aufgrund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt.

Beratungsvertrag mit einer Gesellschaft des Aufsichtsratsmitglieds:

Ob ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter ihr Aufsichtsratsmitglied ist, in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG fällt, war umstritten. Der BGH hat diese Frage mit der Entscheidung BGH 29.06.2021 - II ZR 75/20 bejaht.

5. Schadensersatzklagen durch Minderheitenaktionäre

Die Geltendmachung von Schadensersatzklagen durch Minderheitenaktionäre aufgrund von Pflichtverletzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats wurden erleichtert: Nach dem Schwellenwert erfordert die Minderheitenklage gemäß § 148 AktG den Antrag von Aktionären, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000,00 EUR erreichen. Daneben erfordert die Klagezulassung die weiteren, in § 148 AktG enumerativ aufgezählten Voraussetzungen.

6. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied

Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind gemäß § 116 AktG i.V.m. § 116 AktG der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

Der BGH hat den Beginn der Verjährung wie folgt festgelegt:

"Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied" (BGH 18.09.2018 - II ZR 152/17).

 Siehe auch 

Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft - Hauptversammlung

Aktiengesellschaft - Vorstand

Aktionärsforum

Geßler: Aktiengesetz; Loseblattwerk

Happ/Groß/Möhrle/Vetter: Aktienrecht. Band I und II. 9. Auflage 2019 (I) und 5. Auflage 2020 (II)

Lambrich/Reinhard: Schwellenwerte bei der Unternehmensmitbestimmung - Wann beginnt die Mitbestimmung?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 2229

Staake: Der unabhängige Finanzexperte im Aufsichtsrat. Zur Besetzungsregel des neuen § 100 Abs. 5 AktG; Zeitschrift für Wirtschafsstrafrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2010, 1013