Rechtswörterbuch

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Inhaberaktien

 Normen 

§ 10 AktG

 Information 

Aktie, die auf den Inhaber lautet.

Die Inhaberaktie stellt die gängige Form der Aktie dar, nur selten lauten Aktien auf den Namen (Namensaktie). In Deutschland sind rund 90 % aller an den Aktienbörsen notierten Aktien Inhaberaktien.

Die Inhaberaktie zählt zu den Inhaberpapieren. Inhaberaktien sind ebenso anonym wie Geldscheine. Wer sie in Händen hält, kann sie bei der Bank verkaufen, selbst wenn er sie gestohlen haben sollte.

Praxistipp:

Deshalb empfiehlt es sich auf jeden Fall, Aktien im Depot der Bank in Girosammelverwahrung verwalten zu lassen. Sie zu Hause aufzubewahren, bedeutet ein erhöhtes Risiko.

Mit der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Aktienrechtsnovelle wurde das Aktienrecht weiter entwickelt. Dabei wurde die Ausgabe von Inhaberaktien für nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften wie folgt geregelt:

Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften dürfen weiterhin Inhaberaktien ausgeben, aber gemäß § 10 AktG nur, wenn in der Satzung der Einzelverbriefungsanspruch der Aktionäre ausgeschlossen ist (heutiger Regelfall) und die auszustellende Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank (in Deutschland allein die Clearstream Banking AG) oder einem vergleichbaren ausländischen Verwahrer hinterlegt wird.

Von diesem sollen sich die Ermittlungsbehörden erforderlichenfalls Informationen über die Identität der Aktionäre verschaffen können. Verzögert der Vorstand die Verbriefung der Inhaberaktien in einer Sammelurkunde und/oder deren Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank, wird diese durch entsprechende Anwendung des für die Namensaktien geltenden § 67 AktG mit der Pflicht zur Führung eines Aktienregisters auch für Inhaberaktien "sanktioniert". Verliert eine Aktiengesellschaft, die Inhaberaktien ausgestellt hat, ihre Börsenzulassung (Delisting) und hat sie keine Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt und die Einzelverbriefung nicht in der Satzung ausgeschlossen, muss die Gesellschaft auf Grundlage eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses Namensaktien ausstellen. Gleichzeitig entfällt auch das Recht der Aktionäre, eine Umwandlung der Aktienart zu verlangen.

 Siehe auch 

Aktie

Orderpapiere