Rechtswörterbuch

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Stammaktien

 Normen 

§ 12 AktG

 Information 

Stammaktien - in der Börsensprache auch "Stämme" genannt - sind die "normalen" Aktien eines Unternehmens. Sie garantieren ihrem Besitzer eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens in Form einer Dividende.

Der Besitzer von Stammaktien verfügt über alle Rechte des Aktionärs. Er hat das Recht, an der jährlichen Hauptversammlung teilzunehmen und dort durch sein Stimmrecht die Geschicke des Unternehmens mitzubestimmen. Letzeres hängt allerdings davon ab, wie viele Anteile ein Aktionär besitzt. Die ausgebenden Firmen achten jedoch i.d.R. darauf, dass einzelne Aktionäre nicht über die Geschäftspolitik oder spezielle Entscheidungen bestimmen können. Weiterhin hat er ein Recht auf Auskunft und Information über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens durch den Vorstand, das Recht für den Bezug "junger Aktien" und im schlimmsten Fall auf einen Anteil am Liquidationserlös - allerdings in der Rangfolge erst nach den Gläubigern.

Stammaktien können entweder als Inhaberaktien oder Namensaktien ausgegeben werden.

 Siehe auch 

Aktie

Aktiengesellschaft - Hauptversammlung

Aktie - Stimmrecht

Inhaberaktien

Namensaktien

Vorzugsaktien

Altmeppen: Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien gegen Zuzahlung; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG 2005, 771