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Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Vorstellungsgespräch

 Normen 

§ 7 AGG

§ 1, 6 Abs. 1 AGG

 Information 

1. Fragerecht des Arbeitgebers

Das Recht des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung des Bewerbers zu fragen, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Aber: Gemäß der Regelung in § 164 Abs. 2 SGB IX dürfen schwerbehinderte Bewerber nicht benachteiligt werden. Zudem besteht ein Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsrecht. Daher wird grundsätzlich von der Unzulässigkeit einer derartigen Frage ausgegangen.

Die Frage der Zulässigkeit ist jedoch nunmehr unerheblich, da eine entsprechende Informationspflicht des behinderten Stellenbewerbers besteht (s.u.).

In der Entscheidung BAG 07.07.2011 - 2 AZR 396/10 kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, wenn der Bewerber auf die Frage nach einer Schwerbehinderung unwahr antwortet und die Täuschung für die Einstellung ursächlich war. Ob die Frage zulässig war, wird in der Entscheidung jedoch bewusst offen gelassen.

Hinweis:

Das BAG hat auch die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des §  173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX als zulässig erachtet. Begründet wird die Entscheidung damit, dass dem Arbeitgeber ein rechtstreues Verhalten ermöglicht werden soll, etwa im Zusammenhang mit seinen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschäftigung (BAG 16.02.2012 - 6 AZR 553/10).

2. Informationspflicht des schwerbehinderten Bewerbers

Mit dem Urteil BAG 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 hat das BAG erstmalig festgestellt, dass ein behinderter, schwerbehinderter oder gleichgestellter Bewerber immer verpflichtet ist, die Behinderung / Schwerbehinderung / Gleichstellung ungefragt zu offenbaren. Siehe zu weiteren Inhalten den Beitrag "Stellenbewerbungsverfahren".

3. Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch

3.1 Allgemein

Der öffentliche Arbeitgeber muss gemäß § 165 S. 3 SGB IX jeden schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen.

Beachte:

Hier muss es sich um einen schwerbehinderten Bewerber handeln, für eine Diskriminierung nach dem AGG (Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht) reicht eine Behinderung unterhalb der Schwerbehinderung!

Zu den öffentlichen Arbeitgebern zählen auch jede sonstige Körperschaft, Anstalt und Stiftung (Juristische Personen) des öffentlichen Rechts (BAG 16.05.2019 - 8 AZR 315/18).

Es bleibt offen, ob ein Erzbistum als öffentlicher Arbeitgeber i.S.d. § 154 Abs. 2 SGB IX anzusehen ist (LAG Hamm 21.07.2022 - 18 Sa 21/22).

Video-Vorstellungsgespräch reicht:

"Der öffentliche Arbeitgeber erfüllt die Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX grundsätzlich auch dadurch, dass er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, das in Form eines Video-Interviews durchgeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle Vorstellungsgespräche in dieser Form durchgeführt werden, es im Laufe des Video-Interviews nicht zu technischen Problemen kommt, der schwerbehinderte Bewerber mit der Durchführung des Vorstellungsgesprächs in Form des Video-Interviews einverstanden ist und keine besonderen behinderungsbedingten Einschränkungen bestehen, die die Durchführung des Interviews erschweren könnten" (LAG Hamm 21.07.2022 - 18 Sa 21/22).

Ausnahmen von der Einladungspflicht:

a) Eine Ausnahme von der Einladungspflicht besteht davon abgesehen gemäß § 165 S. 3 SGB IX immer wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Daran werden jedoch hohe Anforderungen geknüpft:

  • Wenn die fachliche Eignung nur zweifelhaft ist, aber nicht ausgeschlossen, besteht die Einladungspflicht weiter (BAG 16.02.2012 - 8 AZR 697/10, LAG Hamm 18.11.2014 - 15 Sa Ga 29/14 ).

  • Bei Eignungstests gilt Folgendes: "Eignungstests sind regelmäßig Bestandteil des Auswahlverfahrens. Einstellungsbewerber, die dem Anforderungsprofil entsprechen, werden vom öffentlichen Arbeitgeber benachteiligt, wenn sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, weil sie einen Eignungstest nicht bestanden haben" (LAG Schleswig-Holstein 09.09.2015 - 3 Sa 36/15). Danach muss der schwerbehinderte Bewerber, der das Anforderungsprofil der Stelle erfüllt, trotz Nichtbestehens des Eignungstests zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Zu der Möglichkeit der Umgehung der Einladungspflicht bei der Durchführung eines Einstellungstests siehe den Gliederungspunkt 3.2.

  • Nicht zulässig ist es auch, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem Bewerber zwar die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch in Aussicht stellt, gleichzeitig aber dem schwerbehinderten Bewerber mitteilt, dessen Bewerbung habe nach der "Papierform" nur eine geringe Erfolgsaussicht, weshalb der schwerbehinderte Bewerber mitteilen möge, ob er das Vorstellungsgespräch wahrnehmen wolle (LAG Baden-Württemberg 03.11.2014 - 1 Sa 13/14 ).

  • Eine erst im Laufe eines Entschädigungsprozesses ausgesprochene Einladung zum Vorstellungsgespräch ist nicht geeignet, die Indizien für eine Benachteiligung zu entkräften (LAG Schleswig-Holstein 22.10.2014 - 3 Sa 144/14).

  • Wenn der schwerbehinderten Bewerber die Einladung zum Vorstellungsgespräch absagt: Es besteht noch keine Rechtsprechung, ob in diesem Fall eine erneute Einladungspflicht besteht. Nach den in der juristischen Literatur vertretenen Meinungen soll nach dem Gewicht des Absagegrundes differenziert werden. Es ist aber auf jeden Fall sicherer, eine zweite Einladung auszusprechen.

b) Nur intern ausgeschriebene Arbeitsplätze:

Aber dies gilt nicht für nur intern ausgeschriebene Arbeitsplätze: Die Förderung der schwerbehinderten Beschäftigten des öffentlichen Arbeitgebers, die sich um den berechtigterweise nur intern ausgeschriebenen Arbeitsplatz bewerben, wird vom Normzweck der § 165 SGB IX nicht erfasst. Sie sind nicht als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet. Darüber hinaus bedarf es hier keines Vorstellungsgesprächs, um dem Arbeitgeber einen Eindruck von den bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Bewerbern zu verschaffen. Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber von der Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nur entbunden, wenn die Entscheidung, einen Arbeitsplatz mit einem seiner Beschäftigten zu besetzen, sachlich gerechtfertigt ist. Dies hängt davon ab, ob im Einzelfall aufgabenbezogene, personalwirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Gründe vorliegen, die nach ihrem Gewicht geeignet sind, den Ausschluss externer Bewerber zu tragen (BVerwG 15.12.2011 - 2 A 13/10).

Hinweis:

Fraglich ist jedoch, ob es bei öffentlichen Arbeitgebern überhaupt nur intern ausgeschriebene Stellenausschreibungen geben darf. Denn gemäß Art. 33 Abs. 2 GG muss jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte gewährt werden. Dabei bezieht sich öffentlliches Amt auch auf Arbeitnehmerstellen. Diese Vorgabe gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, wenn die Gesellschafter mehrheitlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (Bsp: Kommunaler Energieversorger).

3.2 Umgehung der Einladungspflicht

Die Frage, ob ein schwerbehinderten Bewerber fachlich geeignet ist, beurteilt sich nach dem für die Stelle erstellten Anforderungsprofil, das mit der Stellenausschreibung veröffentlich wird. Möchte der Arbeitgeber nicht zwingend alle schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, kann das Bestehen eines Eignungstests in das Anforderungsprofil mitaufgenommen werden oder eine bestimmte Note als Mindestqualifikation gefordert werden.

Dann müssen jedoch auch sämtliche anderen Bewerber, die den Eignungstest bestanden haben, zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

Aber immer muss das Anforderungsprofil sich dennoch nach den Anforderungen der Stelle ausrichten, d.h. es dürfen keine allzu überhöhten Anforderungen gestellt werden.

3.3 Folgen einer unterlassenen Einladung

Grundsätzlich kann die Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers (Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht) zu einem Entschädigungsanspruch führen.

Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber, einen sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen und versagt diesem damit die Chance, ihn von seiner Eignung zu überzeugen, kann darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung liegen (BAG 22.10.2015 - 8 AZR 384/14 ).

Aber: Das BAG hat mit der Entscheidung (BAG 23.01.2020 - 8 AZR 484/18) festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Einladungspflicht nicht automatisch zu einer Entschädigungspflicht führt:

"Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung (...), einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann dies lediglich die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen seiner (Schwer)Behinderung erfahren hat."

Auswirkungen, wenn das Einladungsschreiben nicht zugegangen ist:

"Der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht entsprechend § 130 BGB zugegangen ist, kann die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG nur dann begründen, wenn der Arbeitgeber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang der Einladung zu bewirken (BAG 01.07.2021 - 8 AZR 297/20).

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

Benachteiligungsfreie Stellenauswahl nach dem AGG

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Benachteiligungsverbot

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Beschäftigungspflicht

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Kündigung

Stellenbewerbungsverfahren

Vorstellungsgespräch

BAG 16.09.2008 - 9 AZR 791/07 (Pflicht eines Arbeitgebers zur vollständigen Kenntnisnahme des Bewerbungsschreibens eines schwerbehinderten Bewerbers)

BAG 18.10.2000 - 2 AZR 380/99 (Kein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers, wenn Schwerbehinderung offensichtlich)

BVerwG 03.03.2011 - 5 C 16/10 (Benachteiligung durch öffentliche Arbeitgeber)

LAG Hessen 22.03.2006 - 2 Sa 1686/05 (Entschädigungsanspruch bei fehlender Information der Schwerbehindertenvertretung)

Kothe-Heggemann: Schriftform bei Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung gem. § 15 AGG, (Anmerkung zu BAG v. 22.05.2014 - 8 AZR 662/13); GmbHReport - GmbHR 2014, 200

Knittel: SGB IX. Kommentar; 12. Auflage 2023

Laber: Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch. Zum Umfang der Pflichten öffentlicher Arbeitgeber aus § 82 SGB IX; Der Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2011, 247

Richter/Gamisch: Datenschutz im Vorstellungsgespräch. Die Fragen in der Grauzone; Die öffentliche Verwaltung - DÖD 2011, 7

Schrader/Klagges: Arbeitsrecht und schwerbehinderte Menschen; Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht - NZA-RR 2009, 169