Rechtswörterbuch

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Gleichgestellte

 Normen 

§ 2 Abs. 3 SGB IX

§§ 68 ff. SGB IX

§ 104 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX

 Information 

1. Allgemein

Gleichgestellte sind im Berufsleben den schwerbehinderten Arbeitnehmern gleichgestellte Arbeitnehmer.

2. Voraussetzungen

Gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX erfordert die Gleichstellung das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:

  • Der Arbeitnehmer hat einen vom Versorgungsamt festgestellten Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 %

    und

  • er kann infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erhalten

    oder

  • nicht behalten.

Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (z.B. ein Lehrer), der einen Grad der Behinderung von 30-50 % aufweist und die Gleichstellung zur Erlangung des Beamtenstatus benötigt (Behindertengleichstellung), hat ohne den Vortrag einer konkreten Gefährdung des Arbeitsplatzes keinen Anspruch auf die Gleichstellung, da er bereits einen sicheren Arbeitsplatz hat.

3. Verfahren

Die Gleichstellung erfolgt gemäß § 151 SGB IX nach Antragstellung des behinderten Arbeitnehmers durch Entscheidung der Agentur für Arbeit, der Schutz des behinderten Arbeitnehmers beginnt unmittelbar mit der Antragstellung, nicht erst mit der Entscheidung.

Es sind zwei Verfahren zu unterscheiden:

Befindet sich der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, so findet eine Befragung des Arbeitgebers statt u.a. zu den Auswirkungen der Schwerbehinderung auf die Arbeitsleistung.

Der die Gleichstellung ablehnende Bescheid der Agentur für Arbeit kann mit dem Widerspruch angefochten werden, über den der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 203 SGB IX entscheidet. Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

4. Wirkungen der Gleichstellung

Sämtliche für schwerbehinderte Arbeitnehmer geltende Regelungen des SGB IX, wie z.B. das besondere Kündigungsrecht, sind auch für Gleichgestellte gültig, mit Ausnahme des Anspruchs auf Zusatzurlaub und auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

Kündigt der Arbeitgeber dem behinderten Arbeitnehmer, ohne von dessen Gleichstellung oder der Antragstellung Kenntnis zu haben, muss der behinderte Arbeitnehmer, wenn er von seinem Sonderkündigungsschutz Gebrauch machen möchte, ihm dies innerhalb einer kurzen Frist mitteilen.

Dabei besteht der Sonderkündigungsschutz des § 173 Abs. 3 SGB IX nur dann, wenn der Arbeitnehmer entweder bei Zugang der Kündigung bereits als Gleichgestellter anerkannt war oder ein Antrag auf Gleichstellung bereits gestellt war und die (noch) fehlende Anerkennung nicht auf der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers beruht.

Nach der Entscheidung BAG 01.03.2007 - 2 AZR 217/06 ist dann nicht von einer fehlenden Mitwirkung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf Anerkennung der Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.

 Siehe auch 

Integrationsamt

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Beschäftigungspflicht

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Kündigung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Vorstellungsgespräch