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Asylberechtigte - Leistungen

 Normen 

AsylbLG

 Information 

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist die Rechtsgrundlage für die den Asylberechtigten sowie den sonstigen in § 1 AsylbLG aufgeführten Ausländern zustehenden Sozialleistungen.

Die aktuelle Höhe der Leistungssätze ergibt sich aus der "Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023".

Gemäß § 3 AsylbLG besteht folgende Rechtslage bezüglich der Grundleistungen:

  • Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen gemäß §§ 44 AsylG:

    • Leistungsberechtigte erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt.

    • Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden.

    • Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden.

    • Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich die in § 3 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Beträge.

  • Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen gemäß §§ 44 AsylG sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Die Höhe der Beträge richtet sich nach § 3 Abs. 2 AsylbLG.

Leistungen für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel:

Durch § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AsylbLG wird eine Förderlücke für Asylbewerber, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse geschlossen, die eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung im Bundesgebiet durchführen.

Hintergrund:

Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG), eine in § 1 Absatz 1 Nummer 3 AsylbLG genannte Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung besitzen (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 AsylbLG), können in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beanspruchen. Dieser Anspruch besteht dem Grunde nach auch dann, wenn sich die Leistungsberechtigten in einer Ausbildung befinden, die im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.

Wenn sie sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, ist auf beide Gruppen von Leistungsberechtigten das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG, entsprechend anzuwenden. Wenn kein Fall des § 22 Absatz 2 SGB XII vorliegt, findet damit auch der Leistungsausschluss nach § 22 Absatz 1 SGB XII entsprechende Anwendung.

Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Der beschriebene Personenkreis unterfällt damit ab dem 16. Monat des Aufenthaltes regelmäßig einem Anspruchsausschluss in Bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Deshalb könnte der Fehlanreiz bestehen, keine Ausbildung zu beginnen oder sie abzubrechen. Diesem Fehlanreiz wirkt die Neuregelung entgegen.

Neufestsetzung der Geldleistungssätze zum 01.09.2019:

Im Zuge der Neufestsetzung der Geldleistungssätze nach dem AsylbLG wurden die Regelungen zu den Grundleistungen neu strukturiert und auf zwei Paragraphen aufgeteilt:

  • Die Grundnorm des § 3 regelt weiterhin Art und Umfang der durch die Grundleistungen abgedeckten Bedarfe und trifft Festlegungen zur Leistungsform und zur Art und Weise der Leistungserbringung. Die bislang in § 3 enthaltenen Regelungen zu den Geldleistungssätzen der Grundleistungen, einschließlich der Regelungen zu ihrer Fortschreibung und Neufestsetzung, werden aus systematischen Gründen herausgelöst und in dem neuen § 3a zusammengefasst.

  • In § 3a Absatz 1 und 2 werden die Geldleistungssätze auf Basis der EVS 2013 und des RBEG neu festgesetzt und zugleich die Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte neu strukturiert. Da die neuen Bedarfsstufen an unterschiedliche Unterbringungsformen anknüpfen, fügte sich die Neuregelung der Bedarfsstufen nicht mehr in die bestehende Systematik des § 3, dessen Absatz 1 nur für Leistungsberechtigte in Aufnahmeeinrichtungen Anwendung findet. Zugleich dient die Aufspaltung in zwei Paragraphen der besseren Übersichtlichkeit der Normen.

Freibeträge für ehrenamtliche Arbeit:

Im AsylbLG gilt - ebenso wie im SGB II und im SGB XII- der Grundsatz, dass verfügbares Einkommen vorrangig einzusetzen ist, bevor Sozialleistungen beansprucht werden können. Zum berücksichtigungsfähigen Einkommen gehören dabei auch steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten. Die Förderung der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit erscheint jedoch bereits während des Grundleistungsbezugs sinnvoll. Das ehrenamtliche Engagement - zum Beispiel als Übungsleiterin oder Übungsleiter im Sportverein - fördert den Spracherwerb und den Aufbau persönlicher Kontakte und kann damit einen ersten wichtigen Schritt zu einer gelungenen und nachhaltigen Integration darstellen. Mit dem neuen § 7 AsylbLG wird deshalb eine Freibetragsregelung eingeführt, die - entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII - Bezüge oder Einnahmen, die nach den dort genannten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreit sind, anrechnungsfrei lässt. Dies betrifft nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10052) insbesondere Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder (§ 3 Nummer 26 EStG) sowie für nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen gemeinnütziger Zwecke (§ 3 Nummer 26a EStG).

Rechtsweg:

Die Zuweisung eines Rechtsstreites an die Verwaltungsgerichte oder die Sozialgerichte richtet sich danach, aus welcher Rechtsnorm die von dem Betroffenen begehrte Rechtsfolge herzuleiten ist (LSG Nordrhein-Westfalen 27.01.2012 - L 20 AY 140/11 B).

 Siehe auch 

Asyl

Asylbewerber

Ausländischer Arbeitnehmer

Politische Verfolgung - Asylrecht

Deibel: Rückführung und Asylbewerberleistungsgesetz; Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis - ZfSH/SGB 2019, 319