Rechtswörterbuch

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Ausländischer Arbeitnehmer

 Normen 

§§ 18 - 21 AufenthG

FreizügG/EU

BeschV

ARB 1/80

 Information 

1. Arbeitnehmer aus der EU und dem EWR

Arbeitnehmer aus Ländern der Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum genießen durch den EUV bzw. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie ihre EU-/EWR-Familienangehörigen benötigen gemäß § 2 FreizügG/EU für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Ihnen wird ggf. von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht erteilt.

Europäische Ausländer aus diesen Ländern können wie ein deutscher Arbeitnehmer eingestellt werden.

2. Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern, die nicht selbst EU-/EWR-Bürger sind

Familienangehörige von EU-Bürgern/EWR-Bürgern, die nicht selbst Unionsbürger sind, erhalten gemäß § 2 ArGV eine Arbeitsberechtigung, wenn sie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind und mit dem EU-EWR-Bürger in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

Die Arbeitsberechtigung berechtigt zur Aufnahme jeglicher selbstständigen oder abhängigen Tätigkeit.

3. Britische Staatsangehörige

3.1 Begriffsbestimmung britische Staatsangehörige

Das komplexe Staatsangehörigkeitsrecht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland enthält verschiedene Varianten, und zwar "British Citizen", "British Overseas Territories Citizen", "British Overseas Citizen", "British Subject", "British National (Overseas)" und "British Protected Person".

Danach sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nur die folgenden Personenkreise:

  • "British citizens", unabhängig von der Aufschrift der Passaußenseite

  • Britische Untertanen ("British subjects") nach Teil IV des "British Nationality Act 1981" mit Daueraufenthaltsrecht ("right of abode") im Vereinigten Königreich, die nicht der britischen Einwanderungsregulierung unterliegen ("exempt from United Kingdom immigration control") - hierbei handelt es sich um bestimmte Einwohner der Kanalinseln und der Isle of Man, deren Pässe mit der Aufschrift "British Islands" auch entsprechende Vermerke zum "right of abode" tragen

  • "British Overseas Territories citizens", die ihre Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit Gibraltar erworben haben; ihr Pass trägt den Vermerk "Gibraltar" auf der Außenseite

Nicht alle Varianten haben die Freizügigkeit nach dem Unionsrecht vermittelt.

3.2 Britische Staatsangehörigen, die unter das Austritts-Abkommen fallen

Der Begriff "britischer Staatsangehöriger" ist in Artikel 2 Buchstabe d des Austrittsabkommens definiert. Auf diese Definition verweist auch § 1 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU, so dass im deutschen Bundesrecht der Begriff dieselbe Bedeutung hat. Siehe insofern oben.

Für britische Staatsangehörige, die bereits am 31.12.2020 in einem Arbeitsverhältnis in der EU gestanden haben, ändert sich nichts. Weder die Arbeitnehmer noch die Arbeitgeber müssen keine weiteren Nachweise vorlegen oder Anträge stellen.

Dies gilt auch, wenn der von dem Austrittsabkommen erfasste Arbeitnehmer erst ab dem 01.01.2021 eine Beschäftigung aufnimmt.

3.3 Britische Staatsangehörige, die nicht unter das Austritts-Abkommen fallen

§ 26 Abs. 1 BeschV ist die Rechtsgrundlage für die Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen, die nicht von dem Austritts-Abkommen erfasst sind und vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union Freizügigkeit genießen konnten.

Die Regelung erlaubt jede Beschäftigung, das heißt unabhängig von einer beruflichen Qualifikation oder Befähigung des Arbeitnehmers und ohne Anforderungen an die Art der Beschäftigung. Auch Entsendungen oder inländische Beschäftigungen durch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind erfasst. Die Bundesagentur für Arbeit führt im Rahmen der Zustimmungsabfrage eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen aufgrund des § 39 Abs. 3 AufenthG durch.

Einreise und Aufenthalt:

Großbritannien und Nordirland sind in die Länderliste in § 41 Abs. 1 AufenthV aufgenommen. Die Aufnahme hat zur Folge, dass Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, visumfrei einreisen und den für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel im Inland einholen können.

4. Türkische Arbeitnehmer

Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familien ergibt sich aus Art. 6 ff. des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation sowie der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer.

5. Erwerbstätigkeit von sonstigen Nicht-EU-Ausländern

Die Voraussetzungen sind in dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, in der Beschäftigungsverordnung sowie der Beschäftigungsverfahrensverordnung geregelt.

6. Staatsangehörige der Westbalkan-Länder

Für Angehörige der Staaten des Westbalkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) besteht gemäß § 26 Abs. 2 BeschV die Möglichkeit zur legalen Migration aus dem Herkunftsland zur Arbeitsaufnahme in Deutschland (sog. Westbalkanregelung). Insbesondere die Arbeitgeber im Baugewerbe und im Gastgewerbe nutzen sie intensiv.

Die Westbalkanregelung wurde bis zum 31. Dezember 2023 befristet verlängert. Zur Steuerung wird ein kalenderjährliches Kontingent in Höhe von bis zu 25.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingeführt, das jährlich überprüft wird.

7. Asylbewerber / geduldete Ausländer / Asylberechtigte

7.1 Inhaber eines Aufenthaltstitels

Gemäß § 4a AufenthG dürfen Inhaber eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Eine Ausnahme besteht, wenn trotz des Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit untersagt ist, so wie z.B. in § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

7.2 Asylberechtigte

Mit § 60a Abs. 6 AufenthG wird gewährleistet, dass einem Ausländer, dessen Aufenthaltstitel durch Ausweisung erloschen ist, der jedoch weiter als Asylberechtigter anerkannt ist oder im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, der Zugang zur Beschäftigung offensteht.

7.3 Geduldete Ausländer

Siehe insofern den Beitrag "Duldung - Ausländerrecht".

7.4 Asylbewerber

Grundsatz:

Asylbewerber dürfen grundsätzlich gemäß § 61 Abs. 1 AsylG für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ausnahmen:

Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die in § 61 Abs. 1 Nrn. 1 - 4 AsylG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.

Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden (§ 61 Abs. 1 letzter Satz AsylG).

Im Übrigen kann gemäß § 61 Abs. 2 AsylG einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet.

Sprachkenntnisse zur Vorbereitung einer Erwerbstätigkeit:

Zudem wird mit § 421 SGB III vor dem Hintergrund der aktuell hohen Zahl an Flüchtlingen der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit eröffnet, kurzfristig auch im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts Maßnahmen zur Vermittlung erster Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern. Mit diesen Kursen wird das seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestehende Regelangebot an Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen zeitlich befristet ergänzt. Mit Absatz 1 wird bestimmt, dass die Sprachförderung notwendig sein muss, um die Eingliederung zu unterstützen. Absatz 2 legt die Dauer der Teilnahme an den Maßnahmen auf längstens acht Wochen fest und sieht zur Sicherung der Qualität der Sprachkurse vor, dass die Teilnahme nur bei Trägern gefördert werden kann, die die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Absatz 3 regelt, dass dem Träger die angemessenen Personal- und Sachkosten erstattet werden, die für die Durchführung der Sprachkurse notwendig sind. Mit Absatz 4 wird bestimmt, dass eine bestehende Berechtigung auf Teilnahme an den Integrationskursen die Förderung durch die Agenturen für Arbeit nicht ausschließt.

Die berufsbezogene Deutschsprachförderung ist in § 45a AufenthG geregelt. Um eine systematische und kohärente Sprachförderung zu ermöglichen, sollen die berufsbezogene Sprachförderung und die Integrationskurse in ein offenes, modularisiertes Gesamtprogramm Sprache überführt werden. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird danach vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.

Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem SGB II bezieht und die Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist. Dabei ist festgelegt, dass eine Sprachförderung ausgeschlossen ist, wenn sich Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung vermutlich nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Wenn Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, wird vermutet, dass kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird.

Die Teilnahme bzw. Teilnahmeberechtigung richtet sich nach der Integrationskursverordnung sowie § 44 AufenthG:

Nunmehr haben alle Inhaber einer Aufenthaltsgestattung unabhängig vom Datum ihrer Einreise und ihrem Herkunftsland einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs im Rahmen verfügbarer Kursplätze. Der Zugang zum Integrationskurs wurde ausgeweitet auf alle Asylbewerber noch während des laufenden Asylverfahrens, um ihre Integrationschancen sowie ihre Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.

Frühzeitige Förderung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung:

Mit § 39 SGB III wurde die Möglichkeit geschaffen, die für Gestattete eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen vermittlungsunterstützenden Leistungen zu erbringen. Damit kann die Wartezeit bis zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, bereits genutzt werden, um beispielsweise Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungen im Übrigen gegeben sind. Dies kann einen Beitrag dazu leisten, Gestatteten, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, schneller in den Arbeitsmarkt einzugliedern, sobald ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

7.5 Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

Mit § 421a SGB III wird klargestellt, dass Arbeiten in Maßnahmen, die durch das Arbeitsmarktprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" bereitgestellt werden, kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV begründen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind jedoch entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die Teilnehmer an den Maßnahmen wie Arbeitnehmer (Haftung des Arbeitnehmers).

 Siehe auch 

Asyl

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete

Ausländer

Ausländerzentralregister

Berufsqualifikationen - Anerkennung

Berufsqualifikationen in der EU

Freizügigkeit in der EU

Staatsangehörigkeit

Visum

BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 (Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl bei fehlenden Sprachkenntnissen der ausländischen Arbeitnehmer)

OLG Zweibrücken 09.09.2010 - 3 W 70/10 (Anforderungen an die Wirksamkeit der Bestellung von Nicht-EU-Ausländern als Geschäftsführer einer GmbH)

LAG Köln 12.12.1996 - 11 Ta 228/96

Schiedermair/Wollenschläger: Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland; Loseblattwerk