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§ 22 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe → Zweiter Abschnitt – Anspruch auf Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 22 SGB XII – Sonderregelungen für Auszubildende

(1) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.).

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

  1. 1.

    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,

  2. 2.
  3. 3.

    die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Absatz 2 Nummern 1 geändert durch G vom 23. 12. 2007 (BGBl I S. 3254), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2007 (a. a. O.) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Nummer 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2007 (a. a. O.).