Rechtswörterbuch

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Asyl

 Normen 

AsylG

Art. 16a GG

 Information 

1. Allgemein

Politisch Verfolgte genießen gemäß Art. 16a GG in Deutschland grundsätzlich Asylrecht. Maßgeblich für die Entscheidung über einen Antrag auf Asyl ist die politische Einschätzung hinsichtlich des Landes, aus dem der Asylbewerber stammt. Antragsteller aus sicheren Drittstaaten können sich grundsätzlich nicht auf das Asylrecht berufen, sie müssen die behauptete Verfolgung besonders nachweisen.

Der im Grundgesetz verankerte Asylanspruch geht über den Anspruch des Völkerrechts hinaus.

Zuständig zur Entscheidung über den Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (https://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite_node.html) mit Sitz in Nürnberg. Konkret zuständig ist gemäß § 14 AsylG die Außenstelle des Bundesamtes, die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung.

2. Ablauf des Asylverfahrens

Das Asylverfahren hat im Wesentlichen folgenden Ablauf: Mit der Meldung des Asylsuchenden an einer Grenze/Flughafen etc. wird dieser bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen (z.B. keine Einreise aus sicheren Drittstaaten) an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgt die Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung:

Die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 AsylG in folgenden Schritten:

  1. a)

    Die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich gemäß seiner Meldepflicht nach § 22 Abs. 1 AsylG gemeldet hat, ist zuständig, wenn

    • sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 AsylG verfügt und

    • die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsstaat des Ausländers bearbeitet.

  2. b)

    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die nach § 46 Abs. 2 AsylG bestimmte Aufnahmeeinrichtung (Verteilungsverfahren) für die Aufnahme des Ausländers zuständig.

Der Asylsuchende stellt dann bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die sich in der Nähe einer jeden Aufnahmeeinrichtung befindet, einen Asylantrag. Die Daten des Asylbewerbers werden u.a. folgenden Prüfungen unterzogen:

  • Vorherige Stellung von anderen Asylanträgen.

  • Vergleich der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung mit dem automatischen Fingerabdruckidentifizierungssystem des Bundeskriminalamtes sowie dem Eurodac.

  • Abgleich der Daten des Asylbewerber mit den Daten des Ausländerzentralregisters.

Gemäß § 25 AsylG ist der Asylbewerber persönlich anzuhören. Er soll die Tatsachen und Beweise zur Begründung seiner politischen Verfolgung vortragen. Über die Anhörung wird ein Protokoll erstellt, das in die Heimatsprache des Asylbewerbers übersetzt wird und diesem ausgehändigt wird.

Der Sachbearbeiter trifft dann die Entscheidung über den Asylantrag auf der Grundlage der Anhörung sowie aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen. Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist der Sachbearbeiter zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Einholung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen verpflichtet.

Gemäß § 24 Abs. 4 AsylG ergeht die Entscheidung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten. Bei Vorliegen der in Absatz 4 genannten Tatbestände kann die Frist auf 15 Monate verlängert werden.

Die Entscheidung ergeht schriftlich mit einer Begründung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung. Eine ablehnende Entscheidung kann unmittelbar mit der Klage zum Verwaltungsgericht gemäß §§ 74 AsylG angegriffen werden. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

3. Beschleunigte Asylverfahren

Der zum 17.03.2016 neu eingefügte § 30a AsylG regelt ein beschleunigtes Verfahren für Asylbewerber, deren Anträge von vornherein geringe Erfolgsaussichten aufweisen.

Absatz 1 bestimmt den Personenkreis, auf den das beschleunigte Verfahren Anwendung finden kann. Absatz 2 regelt die Entscheidungsfrist im Verfahren beim Bundesamt sowie Rechtsfolgen für den Fall, dass die Entscheidungsfrist nicht eingehalten wird. Das Verfahren wird dann als nicht beschleunigtes Verfahren in der besonderen Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen, nach Abschnitt 5 des Gesetzes zu bestimmenden Einrichtung fortgeführt. Absatz 3 bestimmt die Wohnpflicht in der besonderen Aufnahmeeinrichtung. Daran knüpft die räumliche Beschränkung an. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Antragsteller für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erreichbar ist und die mögliche Rückführung unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung heraus erfolgen kann, wenn der Antrag aus den in der Norm näher bezeichneten Gründen abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde. Unbegleitete minderjährige Ausländer (Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher) sind vom Jugendamt in Obhut zu nehmen und werden daher auch nicht in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, sodass sie auch nicht für ein beschleunigtes Verfahren in Betracht kommen.

4. Asylberatung

Mit dem am 01.01.2023 in Kraft getretenen § 12a AsylG wurde eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eingeführt.

Für die Ausländer ist die Teilnahme unentgeltlich und freiwillig. Die Beratung erfolgt individuell. Sie ist unabhängig von dem behördlichen Asylverfahren. Verfügbarkeit und eine mögliche Teilnahme haben keine Auswirkungen auf den Ablauf und das Ergebnis des Asylverfahrens.

Absatz 2 regelt die Anforderungen zu Inhalt und Umfang der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung. Um den Ausländer bestmöglich auf die Anhörung vorzubereiten, soll die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung, wenn möglich, bereits vor der Anhörung ansetzen.

Sie kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden. Die Beratung umfasst auch Folge- und Zweitanträge sowie Widerrufs- und Rücknahmeverfahren, sofern die Beratungsinhalte im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen.

Die Beratung muss mindestens Auskünfte zum Verfahren umfassen und kann auch rechtsberatende Elemente enthalten, wenn zu Punkten beraten wird, die über die reine Verfahrenserläuterung hinausgehen. Im Rahmen der Beratung soll bedarfsgerecht auf die individuellen Umstände der betroffenen Ausländer eingegangen werden.

Absatz 3 regelt die aufgrund der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung erforderlich werdenden Datenübermittlungspflichten und -befugnisse.

5. Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

Die Pflicht zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach §§ 73 AsylG gilt nach dem Leitsatz des Urteils BVerwG 01.03.2012 - 10 C 10/11 "nicht nur bei einer Änderung der Sachlage, sondern auch bei einer Änderung der Rechtslage, wenn der Gesetzgeber die Rechtslage nicht nur mit Wirkung für die Zukunft neu gestaltet hat, sondern die Regelung ausnahmsweise auch für bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren Geltung beansprucht und diese Rückwirkung mit der Verfassung in Einklang steht."

 Siehe auch 

Abschiebung

Asylbewerber

Asylberechtigte

Ausländischer Arbeitnehmer

Drittstaat

Herkunftsstaat

Politische Verfolgung - Asylrecht

Dietz: Grundlinien des deutschen Asyl- und europäischen Flüchtlingsrechts; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2012, 645 und 682

Fritz/Vormeier: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz; Loseblattwerke

Hohm: Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz; Loseblattwerk

Hoppe: Aktuelle Rechtsprechung zum Asyl- und Flüchtlingsrecht; Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik - ZAR 2012, 405

Ton: Der Gegenstandswert und die Rechtsanwaltsvergütung im Asylverfahren, Zeitschrift für das Ausländer- und Asylrecht - ZAR 2004, 68