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Sozialgerichtsbarkeit

 Normen 

SGG

 Information 

1. Allgemein

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. Bei der Sozialgerichtsbarkeit handelt es sich um einen besonderen Zweig der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht.

Die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte erstreckt sich nicht auf das gesamte Sozialrecht, sondern nur auf Streitigkeiten, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen sind.

2. Sozialrechtsweg

Die Sozialgerichte entscheiden gemäß § 51 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in folgenden Angelegenheiten:

In den in § 29 SGG aufgeführten Verfahren sind den Landessozialgerichten erstinstanzliche Zuständigkeiten zugeteilt.

3. Verfahren

Der Klage geht im Regelfall gemäß § 78 SGG ein Widerspruchsverfahren voraus. In diesem Verfahren wird die Verwaltungsentscheidung zunächst intern vor einem sogenannten Widerspruchsausschuss (bzw. Widerspruchsstelle) überprüft.

Die Klage ist gemäß § 57 SGG bei dem Sozialgericht einzureichen, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz, Wohnsitz oder Beschäftigungssitz hat. Die Frist beträgt gemäß § 87 SGG einen Monat nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Ist die Klagefrist versäumt, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 SGGWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche sollte gleichzeitig ein Antrag gemäß § 44 SGB X an den Sozialversicherungsträger gestellt werden.

Das Gericht ermittelt den Sachverhalt der Klage von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz).

Rechtsmittelinstanzen sind die Landessozialgerichte sowie das Bundessozialgericht in Kassel.

Der Schwellenwert zur Einlegung der Berufung beträgt für natürliche Personen 750,00 EUR und für juristische Personen 10.000,00 EUR (§ 144 SGG).

4. Kosten und Gebühren

Das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 183 SGG in allen Instanzen für Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte etc. in ihrer Eigenschaft als Kläger oder Beklagte gerichtskostenfrei. Dies gilt auch für den Fall des Unterliegens.

Nicht zu dem in § 183 SGG aufgeführten Personenkreis gehörende Kläger oder Beklagte (Behörden etc.) zahlen gemäß § 184 SGG Pauschalgebühren, und zwar unabhängig vom Ausgang der Verfahren. Sie betragen 150,00 EUR für das Verfahren beim Sozialgericht, 225,00 EUR vor den Landessozialgerichten und 300,00 EUR für Verfahren beim Bundessozialgericht.

Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu dem in § 183 SGG aufgeführten Personenkreis, so bestimmen sich gemäß § 197a SGG die Gerichtskosten (und der Streitwert) nach dem Gerichtskostengesetz. Der für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert des Verfahrens wird ebenfalls nach den Vorgaben des Gerichtskostengesetzes ermittelt.

Für die Zahlung der Kosten eines Sachverständigengutachtens gilt Folgendes:

  • Ist das Gutachten durch das Gericht gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG angeordnet, so übernimmt die Staatskasse die Kosten.

  • Hat der Versicherte, Behinderte, Versorgungsberechtigte oder Hinterbliebene gemäß § 109 SGG einen Antrag auf die gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes gestellt, so sind die Kosten regelmäßig von dem Antragsteller zu übernehmen und im Voraus als Kostenvorschuss zu leisten.

    Kann der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen, so kann eine Kostenbefreiung beantragt werden.

Die Verpflichtung zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten erfolgt in dem Urteil oder auf Antrag in dem Beschluss.

 Siehe auch 

Bundessozialgericht

Überlange Gerichtsverfahren

Verwaltungsgerichtsbarkeit

BGH 04.12.2003 - I ZB 19/03 (Sozialrechtsweg wenn Partei Repräsentat von Leistungserbringern)

BSG 12.02.1998 - B 6 SF 1/97 (Sozialrechtsweg bei Honorarforderung eines Vertragsartzes gegen KÄV nach Pfändung)

Benkel: Sozialrecht und Sozialgerichtsbarkeit im deutschen Rechtssystem; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2002, 617

Elling: Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2005, 121

Hauck/Behrend: Sozialgerichtsgesetz (SGG). Kommentar; Loseblattwerk

Kummer: Das sozialgerichtliche Eilverfahren; 3. Auflage 2017

Masuch/Blüggel: Das Angebot auf Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs im Sozialgerichtsverfahren; Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb 2005, 613

Schnitzler: Die Besonderheiten des Sozialgerichtsverfahrensrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 9