Rechtswörterbuch

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Arbeitszeitkonto

 Normen 

ArbZG

§§ 7 bis 7g SGB IV

AZV

 Information 

1. Einführung

Die Verteilung der Arbeitszeit kann in einem Arbeitszeitkonto geregelt werden.

Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken.

Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (so u.a. LAG Rheinland-Pfalz 15.11.2011 - 3 Sa 493/11).

Arbeitszeitkonten werden in den folgenden Formen unterschieden:

  • Kurzzeitkonten

  • Langzeitkonten

2. Kurzzeitarbeitskonto

2.1 Allgemein

Dabei kann in dem Arbeitsvertrag die Regelung z.B. wie folgt aussehen:

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ____Stunden wöchentlich. Nach dieser Stundenanzahl richtet sich die monatliche Vergütung. Die tatsächliche Arbeitszeit kann innerhalb des in der Anlage 1 zu diesem Arbeitsvertrag festgelegten Rahmens des Arbeitzeitkontos variieren (Arbeitszeitkontenabrede).

2.2 Tägliche Höchstarbeitszeit

Die maximale Arbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz beträgt 10 Stunden am Tag. Im 6-Monats-Durchschnitt muss eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich erreicht werden. Da das Arbeitszeitgesetz von sechs Arbeitstagen pro Woche ausgeht, ergibt sich eine Höchstarbeitszeit von 40 h / Woche bzw. 60 Stunden / Woche, sofern im Durchschnitt von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen werden vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts festgelegt.

2.3 Arbeitsunfähigkeit

Da Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto nur eine andere Form von Entgelt sind, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet wird, sind im Krankheitsfall grundsätzlich auch Zeitgutschriften zu gewähren, unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt verstetigt ausgezahlt wird (BAG 16.07.2014 - 10 AZR 242/13).

Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt; der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen sondern kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer; die Arbeitgeberin ist nicht zur Nachgewährung der durch Krankheit "verlorenen" Überstunden verpflichtet. Haben die Arbeitsvertragsparteien ein Arbeitszeitkonto vereinbart, ist die Arbeitgeberin berechtigt, die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden durch bezahlte Freizeit auszugleichen; die Festlegung des Freizeitausgleichs kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen oder von der Arbeitgeberin im Rahmen ihres Weisungsrechts auch einseitig angeordnet werden (LAG Rheinland-Pfalz 19.11.2015 - 5 Sa 342/15).

2.4 Sozialversicherung

Wird das Guthaben nicht durch Freistellung, sondern durch Auszahlung abgebaut, so sind auf diesen Betrag gemäß § 23 SGB IV die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

2.5 Belastung mit Minusstunden

Voraussetzung einer Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden ist nach der Rechtsprechung (BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09), dass "der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (...). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (...) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (...) im Annahmeverzug befunden hat."

2.6 Abgeltung der Plusstunden bei dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Der Abbau eines Arbeitszeitkontos, in den meisten Fällen durch Vergütung oder Freizeitausgleich, richtet sich nach der der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegenden Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag).

Status des Guthabens:

"Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden vorbehaltlos aus, stellt er damit das Guthaben streitlos" (BAG 23.09.2015 - 5 AZR 767/13; LAG Mecklenburg-Vorpommern 05.11.2019 - 5 Sa 73/19).

Ausgleichspflicht:

"Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig die Schließung des Arbeitszeitkontos einher, ein Freizeitausgleich ist nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr möglich (...). Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist. (...) Gelingt es (Anm.: bei der Vereinbarung eines Freizeitausgleichs) vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, ein positives Guthaben des Arbeitnehmers durch entsprechende Freizeit abzubauen, hat der Arbeitgeber den Positivsaldo finanziell auszugleichen" (BAG 20.11.2019 - 5 AZR 578/18).

Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Auswirkungen auf Guthaben auf Arbeitszeitkonto:

"Wird ein Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung der noch bestehenden Urlaubsansprüche freigestellt, erfüllt der Arbeitgeber damit nicht zugleich seine aus der vereinbarten Führung eines Arbeitszeitkontos folgende Pflicht zum Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos iSd. § 362 Abs. 1 BGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die eine Freistellung haben kann, muss der Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen können, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos von der Arbeitspflicht freistellen will. Dafür ist die bloße Freistellung nicht ausreichend" (BAG 20.11.2019 - 5 AZR 578/18 - Rn. 20).

Darlegungslast bei dem Streit um die Einstellung von Arbeitszeit:

"Will der Arbeitgeber im Nachhinein den auf dem Arbeitszeitkonto vorbehaltlos zugunsten des Arbeitnehmers ausgewiesenen Saldo erheblich bestreiten, obliegt es ihm im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe. Erst dann hat der Arbeitnehmer vorzutragen, wann er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen habe, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt" (BAG 23.09.2015 - 5 AZR 767/13; LAG Mecklenburg-Vorpommern 05.11.2019 - 5 Sa 73/19).

Geltendmachung von bisher nicht gutgeschriebenen Ansprüchen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

1. "Die Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht erfasste oder zu Unrecht gekürzte Arbeitsstunden noch gutgeschrieben werden können. Dies ist nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der regelmäßig damit einhergehenden Schließung eines Arbeitszeitkontos nicht mehr der Fall. Damit ist seit dem Ausscheiden des Klägers die ursprüngliche Klage auf eine unmögliche Leistung gerichtet" (BAG 26.06.2013 - 5 AZR 428/12).

2. Soweit der Arbeitnehmer für auf dem Arbeitszeitkonto nicht (mehr) dokumentierte Stunden wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses "Abgeltung" beansprucht, kann er einen entsprechenden Zahlungsanspruch unmittelbar verfolgen. Er braucht hierfür den "Umweg" über eine Korrektur des Arbeitszeitkontos nicht. Es besteht kein Anspruch auf Korrektur des Arbeitszeitkontos (BAG 26.06.2013 - 5 AZR 428/12).

"Diese Grundsätze (Anm.: dass der Arbeitgeber die Darlegungslast für die Unrichtigkeit des Guthabenkontos hat) gelten nicht, wenn sich der Arbeitnehmer zur Begründung seines Anspruchs auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen beruft, die sich der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat. In diesem Fall sind zunächst vom Arbeitnehmer die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Die Darlegungslast richtet sich nach den für einen Überstundenprozess geltenden Maßstäben" (LAG Mecklenburg-Vorpommern 05.11.2019 - 5 Sa 73/19).

Keine Anwendung der Ausschlussfrist auf den Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens:

"Ist zugunsten des Arbeitnehmers ein Saldo auf dem Arbeitszeitkonto vorbehaltlos ausgewiesen und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch bezahlte Freizeit oder zusätzliches Entgelt abgebaut worden, sind die Guthabenstunden streitlos gestellt und müssen nicht innerhalb von Ausschlussfristen geltend gemacht werden" (BAG 20.11.2019 - 5 AZR 578/18- Rnr. 25).

Hinweis:

Zur Berücksichtigung von Arbeitszeitgutschriften für erkrankte Arbeitnehmer siehe den Beitrag "Entgeltfortzahlung".

2.7 Verrechnung bei einem Beschäftigungsverbot im Mutterschutz

Der Arbeitgeber kann eine Arbeitnehmerin, für die auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz ein Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) unter Anrechnung von Zeitausgleich aus dem Stundenkonto freistellen, auch wenn er ihr zuvor nicht eine konkrete anderweitige Tätigkeit zugewiesen hat. Eine Freistellung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (LAG Schleswig-Holstein 22.10.2013 - 1 Sa 69/13).

3. Langzeitarbeitskonto

3.1 Allgemein

Im Rahmen eines Langzeitarbeitskontos können Arbeitsstunden für Freistellungen zu einen besonderen Zweck angespart werden, z.B. ein Sabbatical oder eine Altersteilzeit.

Als flexible Arbeitszeit im Rahmen eines Langzeitarbeitskontos wird die Möglichkeit bezeichnet, geleistete Arbeitszeit in einem besonderen Wertguthaben anzusammeln und zu einem späteren Zeitpunkt zur kurz-, mittel- oder sogar längerfristigen Freistellung von der Arbeit einzusetzen und auch erst zum Zeitpunkt der Auszahlung für die Sozialversicherung zu verbeitragen.

3.2 Wertguthaben

Die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung eines Langzeitkontos erfolgt über ein Wertguthaben:

Mit der Einrichtung eines Wertguthabens besteht die Möglichkeit, geleistete Arbeitszeit oder andere Entgeltbestandteile in einem besonderen und gegen Insolvenz geschützten Wertguthaben anzusammeln und zu einem späteren Zeitpunkt zur kurz-, mittel- und auch längerfristigen Freistellung von der Arbeit unter gleichzeitiger Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses einzusetzen und auch den damit verbunden Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuer auf den Zeitpunkt der Auszahlung von Entgelt aus dem Wertguthaben aufzuschieben.

Wertgutachten sind die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung eines Arbeitszeitkontos in der Form des Langzeitarbeitskontos.

Das Recht der Wertguthaben ist für den Bereich der Sozialversicherung in den §§ 7 bis 7g SGB IV geregelt.

§ 7b SGB IV bestimmt Vorgaben für das Vorliegen eines Wertguthabens.

Unter die Definition von Wertguthaben fallen danach u.a. nur noch solche Arbeitszeitvereinbarungen, die nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen aufgrund tariflicher oder betrieblicher Ausgleichszeiträume zum Inhalt haben. Dabei ist eine ausdrückliche Erwähnung des Ziels nicht notwendig.

Werktägliche Arbeitszeit ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289) die individuell geschuldete oder tarifvertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit, bei der typischerweise ein Kernzeitbestandteil und eine Rahmenzeit für den individuell festzulegenden Beginn und das Ende der täglich geleisteten Arbeitszeit festgelegt wird. Bei mittelfristig angelegten Arbeitszeitflexibilisierungen wird üblicherweise vor allem der Zeitraum, in dem das Arbeitszeitguthaben auszugleichen ist, auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt. In Einzelfällen kann dies einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen. Eine Vereinbarung mit dem Ziel der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sehen viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder auch individuell gestaltete Arbeitsverträge vor.

Immer dann wenn Vereinbarungen die flexible Gestaltung der werktäglichen Arbeitszeit unter Verstetigung z.B. des monatlichen Entgelts vorsehen, fehlt es schon nach dem Wortlaut an den Voraussetzungen eines Wertguthabens. Dies hat zur Folge, dass die strengen Anforderungen insbesondere des Insolvenzschutzes für diese Vereinbarung nicht gelten. Sie können allenfalls freiwillig und zusätzlich vereinbart werden, wie dies einige Tarifverträge auch vorsehen. Dies gilt auch, wenn bei verstetigtem Entgelt das in der Regel längerfristige Ziel des Ausgleichs betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt wird.

Wertguthaben können auch in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht erzielt werden (z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages (BSG 24.09.2008 - B 12 KR 27/07).

Der BFH hat bei der Lohnsteuer dem BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 widersprochen und geurteilt, "Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Dies gilt auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH" (BFH 22.02.2018 - VI R 17/16).

3.3 Beamte

Die Möglichkeit für Beamte, ein Arbeitszeitkonto einzurichten, wurde nunmehr als dauerhafter Anspruch geregelt.

 Siehe auch 

Arbeitsbereitschaft

Arbeitszeitkonto - Beamte

Bereitschaftsdienst

Flexible Arbeitszeit

Lenkzeiten Kraftfahrer

Mehrarbeit

Nachtarbeit

Rufbereitschaft

Ruhepause

Ruhezeiten - Arbeitsrecht

Sabbatical

Teilzeitarbeit

Überstunden

Roßbruch: Zum negativen Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto; Pflegerecht - PflR 2009, 531

Schliemann: Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen; 4. Auflage 2019