Rechtswörterbuch

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Ruhezeiten - Arbeitsrecht

 Normen 

§ 5 ArbZG

§§ 55 LuftBO

 Information 

1. Allgemein

Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeit und dem Neubeginn der Arbeit.

Das Arbeitszeitgesetz ist ein öffentlich-rechtliches Schutzgesetz und regelt u.a. die allgemein einzuhaltenen Ruhezeiten. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauern von Ruhezeiten für besondere Berufsgruppen (z.B. für Luftfahrtpersonal, Schiffspersonal oder Berufskraftfahrer, siehe unten) sind daneben in speziellen Gesetzen geregelt.

Gemäß § 5 ArbZG muss der Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit eine ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Die Fahrtzeit zur Arbeitsstätte gilt als Ruhezeit.

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen (BAG 18.01.2017 - 7 AZR 224/15).

2. Ausnahmen

2.1 Unterschreitung durch Betriebsart

Die Ruhezeit kann in

  • Krankenhäusern,

  • anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,

  • Gaststätten,

  • anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,

  • Verkehrsbetrieben,

  • Rundfunkanstalten,

  • der Landwirtschaft

    und

  • Betrieben der Tierhaltung

auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf zwölf Stunden ausgeglichen wird.

2.2 Unterschreitung durch Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung

Daneben kann gemäß § 7 ArbZG von den gesetzlichen Vorgaben der Ruhezeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bzw. für bestimmte Berufsgruppen durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

2.3 Jugendarbeitsschutz

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist gemäß § 13 JArbSchG eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden einzuhalten.

2.4 Mutterschutz

Gemäß § 6 MuSchG dürfen werdende Mütter abweichend von dem Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG zugelassen ist,

  • der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Hinweis:

Das Abstellen auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen wurde mit der geänderten Fassung der Vorschrift zum 01.01.2018 aufgegeben.

2.5 Sonn- und Feiertagsarbeit

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag oder an einem Feiertag beschäftigt, steht ihnen in den in § 11 Abs. 3 ArbZG genannten Zeiträumen ein Ersatzruhetag zu, der unmittelbar in Verbindung mit der allgemeinen Ruhezeit zu gewähren ist.

3. Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

Zeiten der Rufbereitschaft gelten als Ruhezeit. Kommt es während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, ist nach Beendigung des Arbeitseinsatzes die volle Ruhezeit (elf Stunden) wieder zu gewähren.

Eine Ausnahme besteht gemäß § 5 Abs. 3 ArbZG für Krankenhäuser und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen:

Kommt es hier während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, kann die dadurch bedingte Verkürzung der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, sofern die Kürzung nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.

4. Kraftfahrer

Siehe insofern "Lenkzeiten Kraftfahrer".

 Siehe auch 

Arbeitszeit

Rufbereitschaft

Ruhepause

Bissels/Krings: Dringend geboten Reform des Arbeitszeitgesetzes - Neues wagen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3418

Howald: Pausen und Ruhezeiten im öffentlichen Dienst; Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht - öAT 2016, 134