Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Arbeitszeitkonto - Beamte

 Normen 

§§ 7a - 7c AZV

§ 2 Nr. 10 AZV

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/verordnung-zur-aenderung-arbeitszeitverordnung-und-sonderurlaubsverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Begründung der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Regelungen zu den Langzeitarbeitskonten für Beamte)

 Information 

Gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 10 AZV ist ein Langzeitarbeitskonto "ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können".

Das Recht der Langzeitarbeitskonten ist seit dem 01.01.2021 als dauerhafter Anspruch (zuvor befristet) in den §§ 7a - 7c AZV geregelt.

Die obersten Dienstbehörden können ihren Mitarbeitern das Führen von Langzeitkonten gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Dabei hat dann grundsätzlich jeder Beamte einen Anspruch. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Ausgeschlossen ist es nur für Beamte auf Widerruf sowie für Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

Das Langzeitkonto muss als eigenständiges Konto neben dem Gleitzeitkonto und gegebenenfalls dem Mehrarbeitskonto geführt werden muss. Der Übertrag eines positiven Gleitzeitsaldos auf das Langzeitkonto sowie Rückbuchungen vom Langzeitkonto auf das Gleitzeitkonto oder ein ggf. geführtes Mehrarbeitskonto sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme ergibt sich nach § 7a Abs. 4 AZV, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit rückwirkend erhöht wird, für den Zeitraum der Rückwirkung. Auch wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Beamten verlängert wird, so hat dies keine Auswirkungen auf das vereinbarte Arbeitszeitmodell, das Grundlage für die Besoldung ist.

 Siehe auch 

Arbeitszeitkonto

Beamte