Rechtswörterbuch

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Mehrarbeit

 Normen 

ArbZG

§§ 8, 21 JArbSchG

§ 8 MuSchG

§ 7 Abs. 6 TVöD

§ 7 Abs. 6 TV-L

BMVergV

 Information 

1. Allgemein

Teilweise werden die Ausdrücke "Überstunden" und "Mehrarbeit" synonym gebraucht. Sowohl im Gesetz als auch in Tarifverträgen werden auch Überstunden als Mehrarbeit bezeichnet. Es besteht weder eine gesetzliche Vorgabe noch werden die Begriffe einheitlich verwendet. Oftmals wird jedoch folgende Unterscheidung getroffen:

2. In den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes

Mehrarbeit im Sinne des TVöD bzw. des TV-L sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten (§ 7 Abs. 6 TVöD/§ 7 Abs. 6 TV-L).

3. Beamte

Die Vergütung für von Beamten zu leistender Mehrarbeit (i.S. der Überschreitung der individuellen Arbeitszeit) richtet sich nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Normen.

4. Mehrarbeit als Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit

Gemäß § 3 ArbZG unterliegt die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers folgenden gesetzlichen Höchstgrenzen:

  • Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.

  • Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Mehrarbeit liegt danach vor bei einer täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers von acht bis zehn Stunden.

Jugendliche Arbeitnehmer dürfen gemäß § 8 JArbSchG grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Ausnahmen davon sind nur für unaufschiebbare Arbeiten und bei Nichtverfügbarkeit erwachsener Arbeitnehmer zulässig.

Werdende oder stillende Mütter dürfen gemäß § 4 MuSchG nicht mit Mehrarbeit belastet werden. Die Definition des Mutterschutzgesetzes von Mehrarbeit ist in § 4 Abs. 1 MuSchG festgelegt.

Auch für die Ableistung von Mehrarbeit gilt, dass der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf einen Zuschlag hat, wenn dies in seinem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag etc. ausdrücklich vereinbart ist. Besteht ein Anspruch auf einen Vergütungszuschlag, so kann, wenn die Grenzen der Mehrarbeit erreicht werden, nicht noch ein gesonderter Mehrarbeitszuschlag verlangt werden.

Ansonsten ist die Mehrarbeit entsprechend der üblichen Vergütung auszugleichen.

5. Regelung im Arbeitsvertrag

Nach der Rechtsprechung (BAG 01.09.2010 - 5 AZR 517/09) ist eine Regelung zur pauschale Vergütung von Überstunden/Mehrarbeit "nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. (...) Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss."

 Siehe auch 

Kurzarbeit

Teilzeitarbeit

Überstunden

Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot

BAG 13.04.2011 - 10 AZR 88/10 (Gleichbehandlung bei Sonderzahlung als Ausgleich für Mehrarbeit)

BAG 25.05.2005 - 5 AZR 566/04 (Mehrarbeit eines Lehrers während einer Klassenfahrt)

Schliemann: Arbeitszeitgesetz; Kommentar, 4. Auflage 2021