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§ 22 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Gruppen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 FraktG – Geld- und Sachleistungen

Gruppen im Sinne des § 21 Absatz 1 erhalten zur Unterstützung der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder Leistungen in entsprechender Anwendung von § 6 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    der Grundbetrag beträgt bei Gruppen 65 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages;

  2. 2.

    der Betrag pro Mitglied und der Oppositionszuschlag gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Gruppen 100 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages;

  3. 3.

    die §§ 7, 8, 9, 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 11 bis 15 gelten entsprechend;

  4. 4.

    der gemäß § 10 Absatz 1 maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang der Anzeige über die Bildung einer Gruppe im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages.