Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Abschnitt 1 – Status und Organisation
§ 4 FraktG – Geschäftsordnung der Fraktion
(1) Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung, die demokratischen Grundsätzen entsprechen und die als notwendige Fraktionsorgane die Fraktionsversammlung und einen Fraktionsvorstand oder eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden vorsehen muss. Statt einer Fraktionsvorsitzenden oder eines Fraktionsvorsitzenden kann die Geschäftsordnung auch zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende vorsehen. Ist in der Geschäftsordnung ein Fraktionsvorstand nicht vorgesehen, nimmt die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende die in diesem Gesetz geregelten Rechte und Pflichten des Vorstandes wahr. Zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende nehmen diese Rechte und Pflichten gemeinsam wahr.
(2) Die Geschäftsordnung der Fraktion muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
den Namen der Fraktion und gegebenenfalls die gewählte Abkürzung,
- 2.
die Wahl des Fraktionsvorstandes oder, soweit ein solcher nicht vorgesehen ist, der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden,
- 3.
die rechtsgeschäftliche Vertretung der Fraktion; hat die Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, so ist in der Geschäftsordnung auch zu bestimmen, ob sie, soweit durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes geregelt ist, die Vertretung der Fraktion gemeinschaftlich oder allein wahrnehmen; zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber der Fraktion genügt die Erklärung gegenüber einer oder einem Fraktionsvorsitzenden,
- 4.
die Aufstellung und Verabschiedung des Fraktionshaushaltes, die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung, die Person oder das Organ, die oder das für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel der Fraktion verantwortlich ist,
- 5.
Beitritt, Austritt und Ausschluss von Abgeordneten.