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§ 10 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Finanzen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 FraktG – Beginn und Ende der Ansprüche

(1) Der Anspruch gemäß § 6 Absatz 1 entsteht mit dem Tag der Konstituierung der Fraktion, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlperiode. Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 3 besteht für den Zeitraum von der Konstituierung der Fraktion, jedoch frühestens ab der Konstituierung des neu gewählten Landtages, bis zur Entscheidung durch den Landtag ein Anspruch nach § 6 Absatz 1.

(2) Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion verliert.

(3) Tritt eine Fraktion die Rechtsnachfolge für eine in der vorausgegangenen Wahlperiode bestehende Fraktion an, werden von der vorhergehenden Fraktion gemäß § 6 Absatz 1 für den Monat des Entstehens des Anspruches der nachfolgenden Fraktion bereits bezogene Mittel auf deren Anspruch angerechnet.

(4) Ändert sich im Laufe eines Monats die Zahl der Mitglieder der Fraktion, so wird der Zuschuss für diesen Monat nach der höheren Zahl berechnet.