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§ 11 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Finanzen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 FraktG – Zahlungsvorschriften

(1) Die Auszahlung der Mittel erfolgt jeweils am ersten Werktag eines jeden Monats. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages.

(2) Ist nur ein Teil zu leisten, so wird auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der vollen monatlichen Mittel gezahlt.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro nach oben gerundet.