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§ 21 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Gruppen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 FraktG – Bildung und Rechtsstellung

(1) Mindestens drei Mitglieder des Landtages, die keiner Fraktion angehören, können sich zu Gruppen zusammenschließen, wenn sie die gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Mindestanzahl von Mitgliedern nicht erreichen, jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 erfüllen oder entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 3 als Gruppe durch Zustimmung des Landtages anerkannt worden sind. Die Bildung und Auflösung einer Gruppe sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich anzuzeigen; die Anzeige ist von allen Mitgliedern der Gruppe zu unterzeichnen. Der Beitritt eines Mitgliedes zu einer Gruppe ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages durch die rechtsgeschäftliche Vertretung nach Absatz 3 schriftlich anzuzeigen. Bei einem Austritt genügt die Anzeige des ausgetretenen Mitgliedes.

(2) § 1 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die demokratischen Grundsätzen entspricht und die mindestens Bestimmungen über die rechtsgeschäftliche Vertretung der Gruppe durch eines der Gruppenmitglieder, die Aufstellung und Verabschiedung des Gruppenhaushalts, die Aufstellung und die Prüfung der Jahresrechnung sowie die Person, die für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel der Gruppe verantwortlich ist, enthält.