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§ 3 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Status und Organisation

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 FraktG – Aufgaben

(1) Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder dabei, ihre parlamentarische Arbeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Sie wirken unmittelbar auf den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren sowie Initiativen und Konzepte entwickeln und einbringen.

(2) Zu den Aufgaben von Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarischen Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über geeignete Mittel, Formen und Örtlichkeiten ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Zu den Mitteln und Formen gehört insbesondere auch die digitale Kommunikation. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion muss erkennbar sein.

(3) Die Fraktionen haben das Recht, im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung mit anderen Fraktionen des Landtages, mit Fraktionen anderer Parlamente, insbesondere mit Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin, und mit Fraktionen in Kommunalvertretungen zusammenzuarbeiten sowie regionale, überregionale und internationale Kontakte zu pflegen.

(4) Das Nähere über die parlamentarischen Rechte und Pflichten einer Fraktion bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.