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§ 8 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Finanzen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 FraktG – Rücklagen und Kredite

(1) Die Fraktionen sind berechtigt, aus den ihnen zugewiesenen Mitteln eine allgemeine Rücklage zu bilden. Die Rücklage darf 35 Prozent der jährlich gemäß § 6 Absatz 1 gezahlten Mittel nicht überschreiten. Die Mittel können auch über die Wahlperiode hinaus übertragen werden.

(2) Die Aufnahme von Krediten durch Fraktionen ist unzulässig.