§ 8 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Finanzen
§ 8 FraktG – Rücklagen und Kredite
(1) Die Fraktionen sind berechtigt, aus den ihnen zugewiesenen Mitteln eine allgemeine Rücklage zu bilden. Die Rücklage darf 35 Prozent der jährlich gemäß § 6 Absatz 1 gezahlten Mittel nicht überschreiten. Die Mittel können auch über die Wahlperiode hinaus übertragen werden.
(2) Die Aufnahme von Krediten durch Fraktionen ist unzulässig.