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Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)

Vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Ausbildungsgang und Prüfungen1
Zuständigkeiten2
  
Abschnitt 2 
Studium und erste juristische Prüfung 
  
Inhalt des Studiums3
Studien- und Prüfungsordnungen4
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung5
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung6
Staatliche Pflichtfachprüfung7
Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung8
Bewertung der Prüfungsleistungen9
  
Abschnitt 3 
Vorbereitungsdienst 
  
Eintritt in den Vorbereitungsdienst10
Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst10a
Auswahlverfahren und Zurückstellung11
Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit12
Inhalt und Ziel der Ausbildung13
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes14
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst15
Beendigung des Vorbereitungsdienstes16
  
Abschnitt 4 
Zweite juristische Staatsprüfung 
  
Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung17
Rechtswirkung der Prüfung18
  
Abschnitt 5 
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt 
  
Aufgaben und Zusammensetzung19
(weggefallen)20
(weggefallen)21
Widerspruchsverfahren22
Datenverarbeitung und Akteneinsicht23
  
Abschnitt 6 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Verordnungsermächtigung24
Übergangsbestimmungen25
Sprachliche Gleichbehandlung26
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Juristenausbildung im Land Brandenburg vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166)