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§ 12 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgJAG – Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit

(1) Der Rechtsreferendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 870 Euro und einem Familienzuschlag, der sich nach den im Land Brandenburg geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage oder der Besoldungsgruppe R 1 richtet. Der Grundbetrag erhöht sich um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst endet. Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme von § 58 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, entsprechend anzuwenden.

(3) Rechtsreferendare erhalten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. Weitergehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzahlungen, Urlaubsgeld, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen, Beihilfen, Jubiläumszuwendungen, Trennungsgeld sowie Reise- und Umzugskosten, werden nicht gewährt. Satz 3 gilt nicht für die Fahrtkostenerstattung sowie die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung für Fahrten, die auf Anordnung des Ausbilders während der Ausbildung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder der Ausbildungsbehörde vom Ort der Ausbildungsstelle zur Wahrnehmung eines auswärtigen Dienstgeschäfts durchgeführt werden. Satz 3 gilt weiterhin nicht für Leistungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 9. Dezember 2023, dessen Inhalt auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Land Brandenburg übertragen wird.