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§ 10a BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 10a BbgJAG – Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen,

  1. 1.

    wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst persönlich ungeeignet ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist, oder

  2. 2.

    solange gegen den Bewerber eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird.

(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden,

  1. 1.

    solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlichen Straftat anhängig ist, das zu einer Versagungsentscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 führen kann, oder

  2. 2.

    wenn der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen könnte, oder die Gesundheit anderer gefährdet.

(3) Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.