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§ 19 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgJAG – Aufgaben und Zusammensetzung

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt) besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, weiteren haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Berufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes richtet sich nach Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom 2. April 2004.

(2) Mitglieder kraft Amtes sind die an rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten tätigen hauptamtlichen Hochschullehrer.

(3) Der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes kann örtliche Prüfungsleiter bestellen.

(4) Der Präsident und die Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes sowie die weiteren Prüfer sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.