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§ 23 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgJAG – Datenverarbeitung und Akteneinsicht

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt darf personenbezogene Daten von Prüflingen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Prüfungsverfahrens und der Vorgangsbearbeitung erforderlich ist.

(2) Dem Prüfling wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt. Dritten wird Einsicht nur mit schriftlichem Einverständnis des Prüflings gewährt. Akteneinsicht kann versagt werden, wenn das Prüfungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist.