§ 22 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
§ 22 BbgJAG – Widerspruchsverfahren
Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen, zu Grunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.