Gesetze

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§ 22 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgJAG – Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen, zu Grunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.