ARNDT | Steuerberater/Rechtsanwalt: Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab 2015

ARNDT | Steuerberater/Rechtsanwalt: Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab 2015
29.10.2014453 Mal gelesen
Rechtsanwälte für Selbstanzeigen erleben derzeit, dass die Welle der Nachdeklarationen nicht abreißt. Insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen der Selbstanzeige ab 2015 sollte über eine kurzfristige Beratung durch den Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater nachgedacht werden.

Grundsätzlich kann mit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Straffreiheit in Bezug auf bislang nicht versteuerte Einkünfte genauso wie Erbschaften, Schenkungen etc. erlangt werden. Besonders intensiviert wird die Lage derzeit immer noch für den Bereich der in Deutschland bislang steuerlich nicht erfassten Kapitalerträge aus dem Ausland. Denn luxemburgische wie schweizerische Banken verlangen seit Monaten von ihren Kunden, steuerehrlich zu werden bzw. zu erklären, dass immer Steuerehrlichkeit bestand. Kommt der Kunde dem nicht nach, drohen die Banken damit Konten und Depots aufzulösen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Luxemburg ab dem 1.1.2015 am automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU teilnimmt und voraussichtlich im Frühjahr 2016 die ab dem 1.1.2015 entstandenen  Zinszahlungen automatisch an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern melden wird.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Instrument der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung auch ab 2015 erhalten bleibt. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige werden aber ab dem 1.1.2015 erheblich verschärft:

  1. Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass die gewünschte Straffreiheit ab dem kommenden Jahr nur dann eintritt, wenn alle bisher falschen oder unvollständigen Angaben je Steuerart  (also Einkommensteuer, Umsatzsteuer, etc.) unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung für die letzten zehn Jahre korrigiert werden.
  2. Auch nach der jetzigen Rechtslage ist bereits Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit, dass die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von der Finanzverwaltung gesetzten Frist vollständig gezahlt werden. Mit Beginn des Jahres 2015 kommt hinzu, dass neben den hinterzogenen Steuern auch die Hinterziehungszinsen sowie Nachzahlungszinsen fristgerecht geleistet werden. Dies gilt nicht in Fällen der Berichtigung einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung, da diese  selbst als wirksame Teilselbstanzeige gelten.
  3. Kommt es zu einer Hinterziehung je Tat von mehr als 25.000 ? (derzeit: 50.000 ?), ist Straffreiheit nur zu erlangen, wenn ein Zuschlag zur hinterzogenen Steuer entrichtet wird. Dabei gilt als Tat die einzelne abgegebene Steuererklärung.
  4. Die Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren auf 10 Jahre, die lange im Gespräch war, wird nicht umgesetzt. Sie gilt aber weiterhin für Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung.
  5. Dieser Strafzuschlag, der bei einer verkürzten Steuer von mehr als 50.000 ? je Tat anfällt, beträgt aktuell noch 5% der hinterzogenen Steuer. Ersetzt wird diese Regelung ab dem 1.1.2015 durch eine Staffelung des Zuschlags, welche einsetzt, wenn die hinterzogene Steuer 25.000 ? je Tat übersteigt. Im einzelnen:
  • Hinterziehungsbetrag bis 100.000 ?, Zuschlag 10% der hinterzogenen Steuer
  • Hinterziehungsbetrag 100.000 ? und unter 1 Mio. ?, Zuschlag 15% der hinterzogenen Steuer
  • Zuschlag von 20% der hinterzogenen Steuer bei Hinterziehungsbetrag über 1 Mio. ?

Fehler bei der Erstellung der Selbstanzeige werden also künftig noch drastischer bestraft als bislang schon. Ein Grund mehr, auf die Beratung durch den erfahrenen Rechtsanwalt und Steuerberater zu setzen.