Steuerstrafrecht: Beschlagnahmte Unterlagen im Finanzgerichtsprozess

Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwealt für Steuerrecht Bonn
14.07.2020113 Mal gelesen
Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, kann es auch zur Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen kommen.

Benötigt der Rechtsanwalt/Steuerberater des Steuerpflichtigen diese Unterlagen nun, um in einem Finanzgerichtsverfahren die eigene steuerliche Rechtsauffassung zu beweisen, kann es zu prozessualen Problemen kommen.

Den hier angesprochenen Fall hatte der BFH zu entscheiden. Ein Unternehmer hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung seine Bankkontoauszüge, Aufzeichnungen über Bareinnahmen und die dazugehörigen Belege (Buchhaltungsunterlagen) an das Finanzamt übergeben. Im Laufe der Betriebsprüfung wurde ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet und die Beschlagnahme der noch beim Finanzamt befindlichenGewinnermittlungsunterlagen angeordnet.

Das Finanzamt nahm infolge der Betriebsprüfung erhebliche Hinzuschätzungen vor und setzte Mehrsteuern von fast 500.000 Euro fest.

Der Unternehmer klagte gegen die Hinzuschätzungen und versuchte im Wesentlichen erfolglos, die beschlagnahmten Unterlagen in Kopie zu erhalten. Eine Übersendung erfolgte nur für einen Teilbereich der betrieblichen Aktivitäten und zum Teil erst am Tag der mündlichen Verhandlung. Das Finanzgericht verwarf die Klage des Unternehmers und urteilte, dass dieser nicht hinreichend dargelegt habe, inwieweit er durch die Bescheide in seinen Rechten verletzt worden sei.

Mit Hilfe des spezialisierten Rechtsanwalts/Steuerberaters setzte der Steuerpflichtige sein Recht schließlich durch: Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts wegenVerfahrensmängeln auf und entschied, dass der Rechtsstreit aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen nicht entscheidungsreif war. Die Klägerseite hatte nachvollziehbar dargelegt, dass die beschlagnahmten Unterlagen zur Anfertigung einer sachgerechten Klagebegründung zwingend erforderlich gewesen wären. Angesichts der Bedeutung dieser Unterlagen für die Höhe der Hinzuschätzungen hätte das FG erkennen müssen, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif war.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.