Abschlagsfreie Rente durch rechtzeitig gezahlte freiwillige Beiträge - LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 10 R 2182/16

Rentenversicherungsrecht
21.01.2018200 Mal gelesen
Der Gesetzgeber hat 2014 die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Die wohl wichtigste Voraussetzung dieser Rente: Das Beitragskonto ist mit fünfundvierzig zu berücksichtigenden Jahren gefüllt. Freiwillige Nachzahlungen sind nur bedingt möglich.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer A. war 1952 geboren und hatte vierundvierzig Jahre mit Pflichtbeiträgen voll. Im Jahr 2015 beantragte A. bei der Deutschen Rentenversicherung eine vorgezogene Rente ohne Abschlag und wollte seine Beitragslücke aus den Jahren 2006/2007 rückwirkend mit freiwilligen Beiträgen schließen. Der Rentenversicherer lehnte das als verspätet ab.

Das Problem: Freiwillige Beiträge sind grundsätzlich möglich. Sie sind aber nur rentenwirksam, "wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden." Für Härtefälle, zum Beispiel den drohenden Verlust von Anwartschaften, gibt es Ausnahmen, wenn der Versicherte ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert war.

Das Urteil: "Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträger zur Rentenversicherung schließen; auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht." Die gesetzliche Härtefallregelung greift nur in Ausnahmefällen - hier nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, L 10 R 2182/16, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: keine abschlagsfreie Rente für A. Was hätte ihm geholfen? Die paar fehlenden Monate weiterarbeiten und dann mit vollem Rentenanspruch in den Ruhestand gehen. Gut. Manche Chancen hat man nur einmal. Zukünftige Maßnahmen des Gesetzgebers lassen sich eben nicht planbar voraussehen.

Die maßgebliche Bestimmung: § 197 SGB VI - Wirksamkeit von Beiträgen:

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.