Zahlung des Haftpflichtversicherers erhöht Altersrente - BSG, Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R

Rentenversicherungsrecht
01.01.2018215 Mal gelesen
Der Mensch wird manchmal aus der Bahn geworfen. Die Folgen eines Unfalls machen sich nicht nur körperlich bemerkbar. Das dicke Ende kommt zum Schluss. Da zahlt die Deutsche Rentenversicherung die Regelaltersrente nur mit Abschlägen, weil zuvor unfallbedingt eine vorzeitige Altersrente bezogen wurde.

Der Sachverhalt: Versicherter V. erlitt 2003 einen Unfall. Von 2006 bis 2010 bezog er eine vorgezogene Altersrente. Anstelle des Zugangsfaktors 1,0 setzte die Deutsche Rentenversicherung daher bei der Regelaltersrente nur den Faktor 0,847 an - womit V.'s Rente geringer ausfiel. Nachdem der Haftpflichtversicherer die im gesamten Zeitraum gezahlte Rente erstattet hatte, wollte V. mehr.

Das Problem: Grundsätzlich ist es so, dass sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn richtet. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wird der Zugangsfaktor gekürzt. So weit, so gut. In diesen Fällen zahlt die Deutsche Rentenversicherung ja auch länger Rente - und das ohne Refinanzierung. Bei V. bekam sie das gezahlte Geld jedoch wieder zurück.

Das Urteil: "Zumindest wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Rentenversicherungsträger die schädigungsbedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente des Versicherten vollständig erstattet, hat die Berechnung der nachfolgenden Regelaltersrente ohne ,Abschläge' zu erfolgen" (BSG, Urteil vom 13.12.2017, B 13 R 13/17 R, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Eine gute Entscheidung für V. und alle anderen Unfallopfer, die in vergleichbarer Lage sind. Mit der Zahlung des Haftpflichtversicherers wird die Rentenkasse voll entlastet und so gestellt, als hätte sie dem Versicherten vor der Regelaltersrente noch keine Rente gezahlt. Da ist es nur richtig, wenn auch der Versicherte so gestellt wird, als hätte er zuvor noch keine Rente bekommen.

Die gesetzliche Regelung, die das BSG analog herangezogen hat: § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI - Zugangsfaktor:

"(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,

2. bei Renten wegen Alters, die
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b) nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,

3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des
Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als
1,0 und
b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der
Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder

2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,

3. einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005

je Kalendermonat erhöht."