Keine Verjährung der kartellrechtlichen Altfälle

Kartellrecht
03.07.2018236 Mal gelesen
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Az.: KZR 56/16) im Grauzementkartell-II-Fall abschließend entschieden, dass die Ansprüche die vor dem 1. Juli 2005 entstanden waren, nicht verjährt sind.

1. Hintergrund - Was ist passiert?

Bereits im Jahr 1987 hat das Bundeskartellamt ein Grauzementkartell aufgedeckt und die am Kartell beteiligten Unternehmen, die vor allem in Süddeutschland tätig waren, mit Geldbußen belegt. Einige Jahre später, im Jahr 2002, stellte das Bundeskartellamt erneut fest, dass Grauzementhersteller wieder gegen das Kartellrecht verstießen, und erließ daraufhin neue Bußgeldbescheide.

Nachdem die Kartellverfahren im Jahr 2013 schließlich vor dem BGH geklärt und die Grauzementhersteller mit Geldbußen in Millionenhöhe verurteilt wurden, stellte sich danach die Frage, ob die geschädigten Grauzementkunden, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen diese Unternehmen geltend machen konnten. Problempunkt war bisher vor allem die Frage der Verjährung.

2. Verjährung - Ja oder Nein?

Ob die Schadensersatzansprüche der geschädigten Kunden (im folgenden Kläger) verjährt sind oder nicht, war vom BGH bisher nicht geklärt. Problematisch war dabei die Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (alte Fassung 1.7.2005; heute: § 33h Abs. 6 GWB). Diese Vorschrift hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Kartellrechtsverstößen ab der Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch eine Kartellbehörde. Geschädigte konnten daher das Ergebnis des Kartellrechtsverfahrens abwarten, um danach ihre Ansprüche geltend zu machen.

Umstritten war aber die Frage, auf welche Kartellrechtsverstöße diese Vorschrift gelten soll. Die Kläger waren der Auffassung, dass die Vorschrift auf sog. "Altfälle" anzuwenden sei. Das heißt, dass sie auch für Kartellrechtsverstöße vor dem 1.7.2005 gelten solle. Die Kartellunternehmen waren dagegen der Auffassung, dass die Vorschrift nicht auf Altfälle vor dem 1.7.2005 anwendbar sei und dass die Schadensersatzansprüche der Kläger aufgrund der 10-jähigen (kenntnisunabhängigen) Verjährungsfrist verjährt seien.

Der BGH löste diese Frage nun und kam zu dem Ergebnis, dass die Norm auch für die Kartellrechtsverstöße gilt, die vor dem 1.7.2015 begangen wurden, aber die Schadensersatzansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Somit können die Kläger Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen für Kartellrechtsverstöße, die die Unternehmen auch vor dem 1.7.2005 begangen haben. Das bedeutet, dass sogar die Möglichkeit besteht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, für Kartellrechtsverstöße, die ab dem Juli 1995 begangen wurden.

3. Ausblick

Die Auswirkungen dieses Urteil hat nicht nur Bedeutung für das Grauzementkartell. Auch für Entscheidungen anderer Kartelle wird das Urteil des BGH von großer Bedeutung sein, wie zum Beispiel LKW, Zucker oder Schienen.

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