Enterbt ? Was bleibt ist der Pflichtteil

Gewerblicher Rechtsschutz
15.12.20054295 Mal gelesen

Das Erbrecht sieht für den Fall, dass der Erblasser ( Verstorbene ) keine wirksame Regelung für die Verteilung seines Nachlasses ( Erbes ) getroffen hat, Verteilungsregelungen vor, die sich an dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Erblasser orientieren. Zudem wird der Ehegatte ( beziehungsweise der Lebenspartner nach dem LPartG) besonders berücksichtigt. Möchte man seinen Nachlaß anders verteilen, so besteht die Möglichkeit, abweichend von der "gesetzlichen" Erbfolge durch Testament, Erbvertrag  oder Vermächtnis eine "gewillkürte" Erbfolge festzulegen und so gesetzliche Erben teilweise oder ganz von der Erbschaft auszuschließen.

 

Die Entscheidungsfreiheit des zukünftigen Erblassers wird aber durch das sogenannte Pflichtteilsrecht begrenzt. Der Gesetzgeber wollte durch dieses gewährleisten, dass den gesetzlichen Erben, insbesondere den Kindern und dem Ehegatten, eine ( Grund -) Versorgung aus der Erbschaft verbleibt.

In der Praxis gestaltet sich die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruches allerdings oftmals recht schwierig und ist mitunter sehr zeitaufwendig. Da der Pflichtteilsberechtigte kein Erbe ist und ihm damit kein Teil des Erbes zusteht, hat er lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Erben in Höhe eines zu bestimmenden Anteils am Wert des Nachlasses. Um die Höhe dieses Zahlungsanspruches zu ermitteln, muß zunächst ermittelt werden, welcher Anteil am Nachlass dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Die Hälfte hiervon ist nämlich sein (Pflicht-)Anteil. Hierbei kommt es darauf an, wie viele Erben mit welchen Anteilen in Betracht kämen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte seinen (Pflicht-)Anteil ermittelt, muß der Umfang und der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Da der Pflichtteilsberechtigte kein Erbe ist, ist ihm dies jedoch schwer möglich.

Ihm steht daher ein Auskunftsanspruch gegen die oder den Erben zu.

Er kann so vom Erben verlangen, dass dieser ein Nachlaßverzeichnis erstellt, in dem alle zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte aufgeführt werden. Die Vollständig- und Richtigkeit des Verzeichnisses muß der Erbe auf Antrag an Eidesstatt versichern.

Liegt dieses Verzeichnis vor, kann er vom Erben in einem zweiten Schritt fordern, dass dieser den Wert der aufgeführten Nachlaßgegenstände durch einen Sachverständigen bewerten lässt.

Hat der Pflichtteilsberechtigte - notfalls im Klagewege - so einen Überblick über den Wert des Nachlasses erlangt, kann er seinen ( Pflicht-)Anteil und damit seinen Pflichtteilsanspruch errechnen und von den Erben einen bestimmten Geldbetrag einfordern/einklagen. 

 

Damit der Erblasser nicht die genannten Vorschriften zum Pflichtteilsrecht leer laufen lassen kann, in dem er bereits vor dem Erbfall Teile oder sein gesamtes Vermögen verschenkt und so den Nachlaß verringert, hat der Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch gegen die Erben. Dieser wirkt sich so aus, dass zu dem tatsächlichen Nachlaß die Schenkungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind, fiktiv hinzugerechnet werden und dann der Pflichtteilsanspruch wie oben erläutert ermittelt wird.

Unter besonderen Umständen kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden.

Sollte der Pflichtteilsberechtigte vermuten oder Kenntnis davon haben, dass der Erblasser in dem genannten Zeitraum Schenkungen vorgenommen hat, so sollte er daher auch hinsichtlich dieser Auskunft verlangen.

Da, wie gesagt, der Pflichtteilsanspruch nur ein Zahlungsanspruch gegen den Erben ist, besteht die Gefahr, dass sich dieser des Nachlasses entledigt und dann der Pflichtteilsberechtigte zwar einen Anspruch hat, diesen mangels Vermögens des Erben aber nicht mehr durchsetzen kann. Es sind daher - vor allem in Hinblick auf die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens - rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, um dies zu verhindern.

 

 Daniel Höller

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht