Filesharing: Nachforschungspflicht gegenüber Ex-Partnerin?

 Filesharing: Nachforschungspflicht gegenüber Ex-Partnerin?
05.01.2016236 Mal gelesen
Wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber sollten bei ihrer Verteidigung aufpassen. Der bloße Hinweis das vielleicht die Ex-Partnerin über den Anschluss Filesharing begangen haben könnte, reicht normalerweise nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Homburg.

Vorliegend erhielt der Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Filesharing. Der Rechteinhaber warf ihm vor, dass er einen urheberrechtlich geschützten Film über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Aus diesem Grunde wurde er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Erstattung der Abmahnkosten sowie zum Schadensersatz aufgefordert.

Doch der Anschlussinhaber weigerte sich zu zahlen. Er berief sich darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Zu diesem  Zeitpunkt habe er sich als sogenannter Kasernenschläfer für längere Zeit nicht zu Hause aufgehalten. Aus diesem Grunde könne er keine Angabe darüber machen, ob bucht seine Ex-Partnerin oder auch andere Bekannte seinen Internetanschluss benutzt haben. Eine Aufklärung darüber sei ihm nicht möglich.

Das Amtsgericht Homburg stellte mit Urteil vom 23.11.2015 Az. 7 C 461/14 (18) fest, dass der Anschlussinhaber Schadensersatz zahlen und auch für die Abmahnkosten aufkommen muss. Nach Auffassung des Gerichtes haftet e als Täter einer Urheberrechtsverletzung.

Nähere Darlegungen zum Kasernenaufenthalt notwendig

Seine Täterschaft scheide nicht bereits deshalb aus, weil er zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet gewesen ist. Denn diesbezüglich bestand die Möglichkeit der Befreiung.

Filesharing: Nähere Angaben zur Mitbenutzungsmöglichkeit erforderlich

Darüber hinaus ist er nach Ansicht des Gerichtes durch seinen Verweis auf Dritte wie seine frühere Partnerin ohne nähere Angaben nicht seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Hierzu hätte es weiterer Nachforschungen bedurft. Der Anschlussinhaber hätte konkretere Angaben zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten durch weitere Personen machen müssen. Hiervon sei er auch nicht befreit, weil er zu seiner früheren Lebensgefährtin nur noch eingeschränkt Kontakt habe.

Fazit:

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Anschlussinhaber hiergegen Berufung beim Landgericht Saarbrücken eingelegt hat. Es besagt lediglich, dass der Anschlussinhaber darlegen muss, inwieweit Dritte auf seinen Anschluss Zugriff nehmen konnten. Genauere Darlegungen etwa zum jeweiligen Aufenthalt - wie das einige Gerichte in ähnlichen Fällen fordern - werden nicht verlangt. Da der Umfang der sekundären Darlegungslast sowie der damit einhergehenden Nachforschungspflicht noch nicht abschließend durch den Bundesgerichtshof geklärt sind, sollten sich Abgemahnte beraten lassen.

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