Testierfähigkeit - Ist ein Testament wirksam errichtet worden?

Testierfähigkeit
10.08.2021180 Mal gelesen
Bis ins hohe Alter werden Verfügungen von Todes wegen errichtet. Dies kann zum Problemen bei der Frage nach der Wirksamkeit eines Testaments führen.

Unsere Gesellschaft unterliegt einem immer stärker werdenden demografischen Wandel. Die Menschen hierzulande werden immer älter. Im Jahre 2020 waren 20.465 Menschen 100 Jahre oder älter (Quelle: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/08/PD21_N049_12.html).

Bis ins hohe Alter werden Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) errichtet. Dies kann zum Problem für die Erben oder zum Vorteil übergangener Erben werden, wenn die Erblasser bei Errichtung ihrer Verfügung von Todes wegen nicht testierfähig gewesen sind. Eine Verfügung von Todes wegen ist in diesem Fall nicht rechtswirksam errichtet worden. Die Zweifelsfälle, beispielweise durch ein dementielles Syndrom, nehmen diesbezüglich zu.

Der Testierende muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sein. Gemäß § 2229 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Entsprechend kann § 2229 Abs. 4 BGB der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass jeder, der das für die Testamentserrichtung vorgegebene Mindestalter erreicht, so lange als testierfähig gilt, bis das Gegenteil zur vollen Gewissheit des Gerichts bewiesen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist derjenige testierunfähig, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechen-den Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag, sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen sei-ne letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223 f.; 2004, 237/240 f.; OLG Karlsruhe MDR 2020, 378; OLG Hamm Beschl. v. 26.10.2020 - 15 W 16/19).

Wie kann aber nun eine Testierunfähigkeit geltend gemacht werden?

In einem gerichtlichen Verfahren ist für die Testierunfähigkeit entscheidend, wer diese darlegen und beweisen muss. Die Darlegungs- und Beweislast ist die Obliegenheit einer Partei, bestimmte Tatsachen in einem gerichtlichen Verfahren vorzutragen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft bei der Testierunfähigkeit denjenigen, der sich darauf beruft.

Ein Beispiel aus dem Erbscheinsverfahren:

Die 97-jährige Erblasserin E hat in den letzten Jahren vor ihrem Tod, in einem Pflegeheim gelebt. Sie war zeitlich und räumlich desorientiert. Eine fortgeschrittene Demenz war ärztlich diagnostiziert. Ihr Ehemann war vorverstorben. Aus der Ehe sind zwei Kinder A und B hervorgegangen. Die Eheleute haben ihre Kinder beide in ihrem gemeinschaftlichen Testament zu hälftigen Schlusserben eingesetzt. Ein halbes Jahr vor ihrem Tod hat E, ein Einzeltestament errichtet, wo sie ihren Sohn B zum Alleinerben eingesetzt hat. B hat die Testamente vom Nachlassgericht eröffnen lassen und beantragt nunmehr einen Alleinerbschein. Der übergangene A ist der Ansicht, dass seine Mutter bei der Errichtung des Einzeltestaments testierunfähig war. Er bittet Rechtsanwalt R um Hilfe.

Nach rechtlicher Prüfung zeigt R die Testierunfähigkeit der Erblasserin dem Nachlassgericht an. A muss diese darlegen und beweisen, wobei die Prüfung der Testierfähigkeit im Erbscheinsverfahren von Amts wegen erfolgt. Es besteht eine sog. gerichtliche Ermittlungspflicht, wenn das Vorbringen der Beteiligten, der Inhalt oder die äußere Form der Verfügung von Todes wegen oder andere objektivierbare Tatsachen (erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, Behandlungs- und Patientenunterlagen, ggfs. Zeugenaussagen) berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit geben.

Liegen Tatsachen vor, die erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit begründen, kann das Gericht in einem gerichtlichen Verfahren nicht aufgrund seiner eigenen Expertise die Testierunfähigkeit feststellen. Es bedarf einer sachverständigen Hilfe. Ein Sachverständiger, der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, kann die Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit eines Erblassers hingegen feststellen.

Der Sachverständige benötigt sog. Anknüpfungstatsachen, die eine Testierunfähigkeit widerspiegeln können. Dies können die ärztlichen Behandlungs- bzw. Patienten- oder Betreuungsunterlagen, die das Gericht in dem vorliegenden Verfahren zu ermitteln hat, sein.

Ein häufiges Problem bei der Beiziehung von Patientenunterlagen ist die ärztliche Schweigepflicht, die nach dem Tod des Erblassers fortbesteht. Die Rechtsprechung unterstellt hier einen mutmaßlichen Willen des Erblassers, wonach der Nachweis der Testierfähigkeit im wohlverstandenen Interesse des Erblassers liegt.

Neben der Einholung eins Sachverständigengutachtens wird das Gericht in der Regel auch Zeugen vernehmen. Als medizinische Laien werden Zeugen i.d.R. eine Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit nicht erkennen können. Daher ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich die wesentliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts. Das Gericht hat aber alle Be-weismittel bei seiner Entscheidung zu würdigen. Verbleiben danach trotz der Erschöpfung aller Beweismittel Zweifel, ist von der Testierfähigkeit auszugehen.

Der Ausgang des Verfahrens hängt maßgeblich von dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sowie einer qualifizierten und kompetenten Prozessführung des Rechtsanwalts R ab.

Die Geltendmachung einer Testierunfähigkeit vor Gericht setzt aufgrund der Schwere der Rechtsmaterie eine hinreichende juristische Expertise des Rechtsanwalts voraus, wobei wir Sie gerne unterstützen.