Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Erbrecht Eigentum
09.02.201849 Mal gelesen
Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Oft werden diese drei unterschiedlichen Erklärungen verwechselt oder vermischt.

Bei einer Betreuungsverfügung geht es darum, dass man jemanden für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit als Betreuer einsetzen möchte. Damit soll verhindert werden, dass das Amtsgericht im Betreuungsfall von sich aus eine fremde dritte Person oder einen Betreuungsverein als Betreuer bestimmt.

Eine solche schriftliche Betreuungsverfügung (Texte im Internet oder nach Anfrage) wird dem künftigen Betreuer ausgehändigt, der diese gut aufbewahrt. Eine notarielle Form ist dafür nicht erforderlich.

Eine Patientenverfügung betrifft die Fragen, welche ärztlichen Maßnahmen im Falle einer Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung zur Anwendung kommen sollen. Hierzu lesen Sie bitte die vielfältigen Formulierungsvorschläge im Internet, auch des Bundesjustizministeriums oder anderer Stellen und besprechen einen möglichen Inhalt einer solchen Patientenverfügung mit Ihren engsten Angehörigen und gegebenenfalls auch mit Ihrem Arzt.

Ich persönlich meine, dass man nicht vorschnell formularmäßig und etwa nur durch Ankreuzen eines Kästchens lebensverlängernde Maßnahmen ausschließen darf. Wir wissen heute nicht, zu welchen Errungenschaften die Medizin in den nächsten Jahrzehnten noch kommt.

Auch eine solche Patientenverfügung bedarf unter den o.g. Voraussetzungen keiner notariellen Form.

Gerne wird von den Notariaten eine umfassende "General- und Vorsorgevollmacht" empfohlen, für die im Hinblick auf weitreichende Vollmachten auch zu Verfügungen über Grundstücke und das Vermögen die notarielle Form erforderlich ist.

Ich empfehle in der Praxis solche umfassenden Vollmachten nur in seltenen Einzelfällen. Immerhin wird damit der Bevollmächtigte umfassende berechtigt, sämtliche Vermögensverfügungen (auch zu Ihren Lasten) vorzunehmen.

Sollten Sie eine solche umfassende "General- und Vorsorgevollmacht" trotzdem beabsichtigen, suchen Sie bitte ein Notariat auf.

 

Rechtsanwalt Dr. Fischer

Fachanwalt für Erbrecht, Leipzig, 09. Februar 2018