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Patientenverfügung

 Normen 

§§ 1827 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Als Patientenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, in denen der Verfügende Willenserklärungen über die Anwendbarkeit medizinischer Behandlungen für den Fall abgibt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes eigene Erklärungen nicht mehr abgeben kann.

Neben der Errichtung einer Patientenverfügung, die nur das Leben verlängernde ärztliche Maßnahmen betrifft, kann auch mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung für den Fall vorgesorgt werden, dass der Patient eigene Willenserklärungen nicht mehr abgeben kann bzw. sie keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen.

Auf der elektronischen Gesundheitskarte besteht gemäß § 291a SGB V die Möglichkeit, die Hinterlegung einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht zu vermerken.

2. Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

2.1 Einführung

Das Recht der Patientenverfügung ist seit dem 01.01.2023 in den §§ 1827 ff. BGB gesetzlich geregelt. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Anwendungsbereich des § 1827 Abs. 1 BGB erstreckt sich auf die Fälle, in denen eine Patientenverfügung vorliegt.

  • Der Anwendungsbereich des § 1827 Abs. 2 BGB erstreckt sich auf die Fälle, in denen keine oder eine nicht gültige Patientenverfügung vorliegt.

Immer muss der Behandlungswille des Patienten durch einen Betreuer oder eine von dem Patienten bevollmächtigte Person (Vorsorgevollmacht) zum Ausdruck gebracht werden.

2.2 Vorliegen einer Patientenverfügung

Patientenverfügungen sind in § 1827 Abs. 1 BGB gesetzlich definiert. Danach ist es erforderlich, dass die Willensbekundung

  • von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst wurde,

    • Ebenso wie bei einer aktuell erklärten Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme kommt es auch für die Wirksamkeit der Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen an, da einwilligungsbedürftige ärztliche Maßnahmen in besonderem Maße in die Rechte des Betroffenen eingreifen.

    • Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8442) ist der Betroffene einwilligungsfähig, wenn er Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag.

  • in schriftlicher Form vorliegt und

  • eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthält.

    • Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens - und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt.

      Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen (BGH 06.07.2016 - XII ZB 61/16).

      "Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln" (BGH 14.11.2018 - XII ZB 107/18).

    • Zur Entscheidung, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft hat der BGH Folgendes ausgeführt (BGH 10.11.2010 - 2 StR 320/10): "Gemäß § 1827 Abs. 1 BGB ist nur der Betreuer bzw. Bevollmächtigte befugt, die Übereinstimmung der Festlegungen in der Patientenverfügung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Willen des Patienten gegebenenfalls Geltung zu verschaffen. Darüber hinaus setzt die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch gemäß § 1827 Abs. 1 BGB zwingend ein Zusammenwirken von Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Arzt voraus. Danach prüft der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung, welche ärztliche Behandlung im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist und erörtert dies mit dem Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung."

    • Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

      Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (BGH 08.02.2017 -XII ZB 604/15).

2.3 Keine wirksame Patientenverfügung

§ 1827 Abs. 2 BGB regelt die Aufgaben des Betreuers / Bevollmächtigten in den Fällen, in denen keine Patientenverfügung vorliegt bzw. diese nicht wirksam ist.

In diesen Fällen ist es Aufgabe des Betreuers, zu prüfen ob zumindest ein mutmaßlicher Behandlungswille des Patienten feststellbar ist. Zur Feststellung des mutmaßlichen Willens bedarf es individueller, konkreter, aussagekräftiger Anhaltspunkte. Als solche gelten insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine ethische oder religiöse Überzeugung oder seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen.

Für den Fall des Nichtvorliegens einer bindenden Patientenverfügung kommt es auf die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an. Soweit der Betreuer und der behandelnde Arzt Einvernehmen darüber erzielen können, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entsprechen, werden die Entscheidungen des Betreuers von der Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts ausgenommen. Liegt kein Verdacht auf einen Missbrauch vor, soll die Umsetzung des Patientenwillens nicht durch ein sich gegebenenfalls durch mehrere Instanzen hinziehendes betreuungsgerichtliches Verfahren belastet werden. Die Durchsetzung des Patientenwillens würde erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, da für die Dauer des Verfahrens die in Rede stehenden ärztlichen Maßnahmen in der Regel fortgeführt werden müssten und damit gegebenenfalls massiv in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen wird (BGH 17.09.2014 - XII ZB 202/13).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch die altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen zu berücksichtigen.

2.4 Widerruf

Die Patientenverfügung kann gemäß § 1827 Abs. 1 BGB jederzeit vom Patienten formlos widerrufen werden. Ausreichend ist eine mündliche Äußerung oder ein nonverbales Verhalten. Daher sollte der Urkunde jährlich ein Anhang o.Ä. beigefügt werden, in dem die Weitergeltung des Inhalts der Patientenverfügung erklärt wird. Damit wird das Fehlen eines Widerrufs dokumentiert.

Dem Grundsatz nach soll bei Vorliegen einer wirksamen Vollmacht eine betreuungsgerichtliche Befassung auf die Fälle des Konflikts zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt beschränkt und ansonsten lediglich eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen sein. Dieser gesetzgeberischen Wertung ist auch bei der Beurteilung der Frage, ob es einer Kontrollbetreuung - ggf. mit der Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht - bedarf, Rechnung zu tragen.

Der Bevollmächtigte muss prüfen, ob eine eigene, in einer Patientenverfügung niedergelegte Entscheidung des Betroffenen vorliegt und ob diese auf die aktuell eingetretene Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutrifft. In diesem Zusammenhang hat der Bevollmächtigte auch zu hinterfragen, ob die Entscheidung noch dem Willen des Betroffenen entspricht (Beachtlichkeit des natürlichen Willens), was die Prüfung einschließt, ob das aktuelle Verhalten des nicht mehr entscheidungsfähigen Betroffenen konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass er unter den gegebenen Umständen den zuvor schriftlich geäußerten Willen nicht mehr gelten lassen will, und ob er bei seinen Festlegungen diese Lebenssituation mitbedacht hat (BGH 06.07.2016 - XII ZB 61/16).

3. Inhalt

Nach den Empfehlungen des Bundesjustizministeriums sollte eine Patientenverfügung folgenden Inhalt aufweisen:

  • Eingangsformel

  • gewünschte Vorgehensweise bei konkreten Erkrankungen bzw. Bestimmung der dann anzuwendenden bzw. zu unterlassenden ärztlichen Maßnahmen

    • Intensivmedizin

    • körperliche Dauerschäden

    • Koma und Ausfall des Bewusstseins

    • Geistiger Verfall, Verlust der Denk- und Urteilsfähigkeit

    • Konsequentes Sterbenlassen

    • Künstliche Ernährung

    • Schmerztherapie

    • Behandlungsverzicht am Lebensende

  • Wünsche zu Aufenthaltsorten

  • Aussagen zur Verbindlichkeit

  • Hinweise auf bestehende Vorsorgevollmachten

  • Hinweise auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung

  • Erläuterungen zu einer Organspende

  • Schlussformel

  • Datum, Unterschrift

 Siehe auch 

Behandlungsvertrag

Betreuung

Betreuungsverfügung

Patientenrechte

Vorsorgevollmacht

BGH 25.06.2010 - 2 StR 454/09 (Zulässigkeit des Abbruchs einer medizinischen Behandlung)

BGH 17.03.2003 - XII ZB 2/03 (Patientenverfügung maßgeblich für den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen)

http://www.patientenverfuegung.de

Boemke: Abbruch lebenserhaltener Maßnahmen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 378

Coeppicus: Offene Fragen zum "Patientenverfügungsgesetz"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2085

Lindner/Huber: Widerruf der Patientenverfügung durch den einwilligungsunfähigen Patienten?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 6

Müller/Renner: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis; 6. Auflage 2022

Prütting: Formularbuch des Fachanwalts Medizinrecht; 3. Auflage 2023

Steenbreker: Zivilrechtliche Unbeachtlichkeit eines "natürlichen Willens" für den Widerruf der Patientenverfügung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3207