Betriebsbedingte Kündigungen in der Insolvenz

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11.07.2020518 Mal gelesen
Der Insolvenzverwalter der Hoesch Schwerter Profile GmbH in Schwerte spricht Kündigungen aus, so ist es auch in der Presse zu lesen. 

Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz

Schwerte, 29.06.2020. Die verbliebenen Kaufinteressenten hatten sich zum Stichtag nicht gemeldet. Nunmehr spricht der Insolvenzverwalter der Hoesch Schwerter Profile GmbH in Schwerte Kündigungen aus. 

Grundsätzlich bestehen Arbeitsverhältnisse auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, vgl. § 108 I InsO. Die gesetzlichen Regelungen zu Kündigungsfristen und Kündigungsschutz bleiben anwendbar. Es entstehen weiterhin Lohnansprüche und der Arbeitnehmer ist fortgesetzt zur Erbringung seiner vertragsgemäßen Arbeitsleistung verpflichtet.

I. Darf ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter kündigen?

Der vorläufige Insolvenzverwalter sichert zunächst die Vermögensmasse des Arbeitgebers und prüft, ob ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann.

Üblicherweise hat der vorläufige Insolvenzverwalter nicht die Befugnis, Kündigungen auszusprechen. Nur ausnahmsweise ist das anderes, wenn das Insolvenzgericht gem. § 22 Absatz 1 InsO einen sogenannten "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter mit weitreichenden Befugnissen bestellt hat. Ein Blick in den gerichtlichen Beschluss über die Bestellung und die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters zeigt, ob ausnahmsweise die Berechtigung zur Kündigung besteht.

II. Die Kündigung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzverwalter kann im eröffneten Insolvenzverfahren grundsätzlich Kündigungen aussprechen. Aber allein die Insolvenz ist kein Kündigungsgrund. Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts gelten, wenn auch teilweise eingeschränkt, auch im Insolvenzverfahren fort. Gem. dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Die Kündigung muss auf personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden können, vgl. § 1 KSchG.

III. Die betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz

Die betriebsbedingte Kündigung herrscht im Insolvenzverfahren aus der Natur der Sache natürlich vor. Relevant und vom Insolvenzverwalter zu berücksichtigen, sind hier alle Grundsätze des Arbeitsrechts bezüglich einer Kündigung aus betrieblichen Gründen.

Der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer muss weggefallen sein. Es darf keine andere vergleichbare, geeignete Beschäftigungsmöglichkeit geben und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl muss stattgefunden haben. Entspricht die Kündigung diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam. Es kann dann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Bei Arbeitnehmern in Elternzeit, Schwerbehinderten oder Frauen im Mutterschutz ist auch der Insolvenzverwalter verpflichtet, ggf. erforderliche behördliche Zustimmungen zu einer Kündigung einzuholen. Auch muss der Betriebsrat ggfls. vor Ausspruch der Kündigung angehört werden.

IV. Besonderheiten in der Insolvenz

Besonderheiten erleichtern jedoch die Kündigung von Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren, damit der Insolvenzverwalter besonders flexibel und handlungsfähig ist. Dies dient dem Ziel des Insolvenzverfahrens, das Unternehmen des Arbeitgebers möglicherweise zu sanieren, anstatt es direkt abzuwickeln. Rasche Umstrukturierungsmaßnahmen müssen dafür unter Umständen in die Wege geleitet werden, um das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern.

1. Verkürzte Kündigungsfristen

Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass der Insolvenzverwalter allen Arbeitnehmern mit einer verkürzten Kündigungsfrist von maximal drei Monaten kündigen kann, vgl. § 113 InsO. Sogar arbeitgeberseitig unkündbare Arbeitsverhältnisse - etwa wegen eines vertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsausschlusses - dürfen im Insolvenzverfahren mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

2. Gerichtliches Beschlussverfahren gem. § 126 InsO

Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder ist ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zeitnah nicht zustande gekommen kann der Insolvenzverwalter, um Betriebsänderungen wie Stilllegungen, Zusammenlegungen usw. rasch umsetzen zu können, unter bestimmten Voraussetzungen auch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gem. § 126 InsO anstrengen, um zeitnah wirksame Kündigungen gegen Arbeitnehmer zu erreichen.

3. Kündigungsschutzklage im Insolvenzverfahren 

Arbeitnehmer, die gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters vorgehen möchten, müssen insbesondere beachten, dass die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist und nicht gegen den Arbeitgeber. Die 3-Wochen-Frist gem. § 4 KSchG ist für die Klageerhebung zwingend zu beachten(Fristlauf ab Zugang der Kündigung).

4. Weitere Besonderheiten

Für Arbeitnehmer ist es besonders wichtig die Situation richtig einzuschätzen. Hierfür sollte man Rechtsrat bei einem qualifizierten Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen, um dann die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

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Ihre Ansprechpartner: Fachanwälte für Arbeitsrecht Ralf Buerger und Christian Dreier, Hagen