Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags bei „unfairem“ Verhandeln

Arbeitsrecht Kündigung
18.02.201993 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dabei könne insbesondere eine Verletzung des Gebots zum fairen Verhandeln einer Wirksamkeit im Weg stehen.

Vertragsschluss in Privatwohnung

Gegen den mit ihrem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertag wollte sich eine Reinigungskraft vor dem BAG zur Wehr setzen. Mit einem solchen Aufhebungsvertrag wird eine beidseitige Vereinbarung, im Unterschied zu einer einseitigen Kündigung, über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erreicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich also übereinstimmend über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die im vorliegenden Fall fragwürdige Vereinbarung war allerdings in der privaten Wohnung der Angestellten geschlossen worden. Kann ein Aufhebungsvertrag unter solchen Umständen tatsächlich wirksam sein? Die Arbeitnehmerin jedenfalls wollte sich mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aber nicht abfinden, erklärte Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung und widerrief hilfsweise den Aufhebungsvertrag. 

Bundesarbeitsgericht sieht keinen Widerruf wegen "Haustürgeschäft"

Es kam zum Streit vor Gericht. Der Fall schaffte es bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 07.02.2019, Az.: 6 AZR 75/18).  Wie bereits die Vorinstanzen lehnte das BAG sowohl einen Anfechtungsgrund als auch ein Widerrufsrecht ab.

Zwar sieht das Gesetz ein Widerrufsrecht bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern außerhalb von den Geschäftsräumen des Unternehmers vor. In solchen Konstellationen soll sich ein Verbraucher von einem Vertrag lösen können, wenn er in der bestehenden Situation nicht mit einem bindenden Vertragsschluss zu rechnen brauch. Dies ist insbesondere bei Verträgen der Fall, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen werden, da ein Verbraucher häufig in einer Überrumpelungssituation vorschnell einem Vertragsschluss zustimmt. Auch ist bereits klargestellt, dass auch ein Arbeitnehmer in einer solchen Situation als Verbraucher angesehen werden kann. Allerdings sei nach Ansicht des BAG im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden, dass von diesem Widerrufsrecht ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag ausgenommen ist. Daher bestehe folglich auch hier kein Widerrufsrecht der Reinigungskraft allein deshalb, weil der Aufhebungsvertrag in ihrer Privatwohnung geschlossen worden war.

Schlechter Verhandlungsposition könnte gegen Wirksamkeit sprechen

Dennoch fassten die Richter am BAG vorliegend einen anderen Grund ins Auge, der die Unzulässigkeit des Aufhebungsvertrages rechtfertigen könnte.
Die Vorinstanz habe nämlich nicht geprüft, ob der Grundsatz des "fairen Verhandelns" vor Abschluss des Aufhebungsvertrages gewahrt wurde. Dieses Gebot kann dann verletz werden, wenn eine Seite eine solche psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung der anderen Seite über den Abschluss des Aufhebungsvertrages erheblich erschwert.

Eine solche Drucksituation könnte im vorliegenden Fall dadurch bestehen, dass nach Angaben der Reinigungskraft diese zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages erkrankt war. Ob dies damit zu einer schwächeren Verhandlungsposition der Arbeitnehmerin geführt hat, konnte durch das BAG zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Daher haben die Richter das Urteil an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort muss nun die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages unter diesem neuen Gesichtspunkt erneut beurteilt werden.

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