Eröffnung des Insolvenzverfahrens der LeaseTrend AG

Insolvenz der LeaseTrend AG
13.10.2021376 Mal gelesen
Betroffene Anleger sollten ihre Forderungen - beispielsweise aus Abfindungsguthaben - zur Insolvenztabelle anmelden

Am 09.08.2021 hat das Amtsgericht München zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der LeaseTrend AG angeordnet, nunmehr wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.10.2021 endgültig eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Dr. Max Liebig bestellt (Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.10.2021, Az. 1542 IN 2085/21).

Für die Gläubiger der LeaseTrend AG, zu denen teilweise auch deren ehemalige Anleger zählen, heißt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Höhe der Forderung schriftlich bis zum 09. November 2021 anmelden können.

Zu den Forderungen, die ehemaligen Gesellschaftern der LeaseTrend AG zustehen könnten, gehören beispielsweise positive Abfindungsguthaben. Ein solches positives Abfindungsguthaben steht denjenigen Anlegern zu, die ihre Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter in den letzten Jahren selbst gekündigt haben. Nach der Kündigung war die Gesellschaft verpflichtet, den Abfindungswert zum Kündigungszeitpunkt zu ermitteln und ein Jahr später auszuzahlen.

Die LeaseTrend AG hatte sich in der Vergangenheit leider oft darauf berufen, dass die den Anlegern zustehenden Guthaben nicht ausgezahlt werden könnten, da die im Gesellschaftsvertrag in § 10 Nr. 6 geregelte "Rangrücktrittsklausel" einer solchen Auszahlung entgegenstünde. Dort ist ein Rangrücktritt "vereinbart" worden, wonach Gesellschafterforderungen im Rang hinter die Erfüllung anderer Forderungen von Gläubigern zurücktreten soll.

Aus diesseitiger Sicht ist die Klausel aber nicht wirksam vereinbart worden: Würde man die Rangrücktrittsklausel wie sie in § 10 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages geregelt ist, für wirksam erachten, hieße dies beispielsweise, dass Gesellschafter ihre fälligen Forderungen gegen die Gesellschaft erst zu einem Zeitpunkt geltend machen könnten, zu dem überhaupt keine anderen Gläubiger der Gesellschaft mehr vorhanden sind. Auch bei einer gut laufenden Gesellschaft mit einem erfolgreichen operativen Geschäft, müsste der Gesellschafter mit seinen Ansprüchen auf Auszahlung seiner fälligen Forderungen erst auf den Abschluss eines Liquidationsverfahrens warten, wobei es keinen überschaubaren Zeitpunkt gibt, zu dem die Gesellschaft liquidiert werden soll.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass eine solche Rangrücktritts-Klausel nicht wirksam sein kann, sie verstößt gegen das Transparenzgebot und im Übrigen auch gegen die Regelungen in § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrages, wonach ein Abfindungsguthaben ein Jahr nach der Wirksamkeit der Kündigung auszuzahlen ist.

Aufgrund der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel dürfte feststehen, dass die von der LeaseTrend AG verwendete Rangrücktrittsklausel den Wirksamkeitskriterien nicht standhält.

Eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren muss ordnungsgemäß individualisiert werden, d.h. sie sollte genau bezeichnet und gut begründet werden. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Forderungsanmeldung nicht vorgeschrieben, aufgrund der Komplexität der Ansprüche, ist aber eine anwaltliche Vertretung ratsam.