Zukünftig kein fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
23.10.2013274 Mal gelesen
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken können sich Rechtsanwälte gemäß § 104 a UrhG den Gerichtsstand bezüglich Filesharing-Abmahnungen nicht mehr aussuchen.

Durfte man früher noch Gerichte wählen, die am Kanzleisitz angesiedelt waren oder aufgrund ihrer bisherigen Rechtsprechung besondere Erfolgschancen versprachen (fliegender Gerichtsstand), so ist seit dem 09.10.2013 nunmehr ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 104a UrhG. Diese Änderung erfasst zunächst nur für die neuen Fälle.

Erwartete Folgewirkungen der Gesetzesänderung

Als Folge der Einfügung des § 104a UrhG ist davon auszugehen, dass die abmahnenden Kanzleien nun hautsächlich die älteren Fälle abarbeiten werden. Dies wird vor dem Hintergrund wahrscheinlicher, dass einige Ansprüche zum Jahresende verjähren. Allerdings ist auch in diesen Fällen die ablehnende Haltung einiger Amts-  und Landgerichte bezüglich der örtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen in Hinweisbeschlüssen deutlich geworden. Hierbei wurde zuletzt vermehrt die örtliche Unzuständigkeit angeführt und sich nicht mehr auf den fliegenden Gerichtsstand berufen.

Begründungen für die ablehnende Haltung am Beispiel des Amtsgerichtes Hamburg

Zunächst hat das Amtsgericht Hamburg zuletzt angeführt, dass im Verhalten der Gerichte eine willkürliche Nichtanwendung des § 32 ZPO für Internetfälle zu sehen sei (AZ 23a C 254/13). Hierbei wurde auf die fehlende Sach-und Beweisnähe zum Gerichtsstandort hingewiesen. Zudem wurden gegen diese Praxis auch verfassungsrechtliche Bedenken laut. Demnach resultiert aus der willkürlichen Nichtanwendung des § 32 ZPO auch ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG. Durch die Möglichkeit des fliegenden Gerichtsstandes wären Tür und Tor für mögliche Manipulationen geöffnet, so dass die bisherige Praxis der entscheidenden Gerichte gegen das Grundgesetz verstoßen habe. Daher sei der fliegende Gerichtsstand auch für ältere Sachverhalte abzulehnen.

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