Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich der Sozialversicherung)

Entschädigungsrecht
19.02.20062817 Mal gelesen

Thema

Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Reiseveranstalter (§ 116 I 1 SGB X)

Beachtung der Fristen des § 651 g BGB durch den Sozialversicherungsträger

 

 

Grundlagen

 

Nach § 651 g Abs. 1 BGB sind die Ansprüche des Reisenden auf Abhilfe eines Fehlers der Reise (§ 651 c BGB), auf Reisepreisminderung (§ 651 d BGB), auf Kündigung wegen eines Reisemangels (§ 651 e BGB) sowie auf Schadensersatz (§ 651 f BGB) innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Nach Absatz 2 der Vorschrift verjähren die oben genannten Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Bei einer Monatsfrist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Ausschlußfrist. Sie soll dem Veranstalter die alsbaldige Prüfung der Berechtigung von Mängelrügen und Durchsetzung von Regreßansprüchen gegenüber seinen Leistungsträgern ermöglichen, da dies nach längerem Zeitablauf erfahrungsgemäß schwierig ist (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 651 g BGB, Rdnr. 1; BGHZ 145, 343). Die Verjährungsfrist gemäß § 651 g Abs. 2 BGB wurde im Rahmen der Reform des Schuldrechts von sechs Monaten auf zwei Jahre erhöht. Die Frist gilt jedoch nicht, wenn der Veranstalter den Mangel arglistig verschwiegen hat.

  

Aktuelles

 

In einem Urteil vom 22.06.2004 (VersR 2004, 1187) vertritt der BGH die Ansicht, die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 BGB beginne auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem. Im vorliegenden Fall entstanden für den Sozialversicherungsträger Heilbehandlungskosten wegen der Behandlung von Hautverätzungen eines Kindes, welches im Rahmen einer Pauschalreise vor der Eingangstür zum hoteleigenen Restaurant in eine Pfütze mit ätzender Flüssigkeit trat.

 

-          Der BGH stellt zunächst fest, der Gewährleistungsanspruch nach § 651 f I BGB sei auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet und gehe daher gemäß § 116 I 1 SGB X von dem Zeitpunkt des Unfalles auf die Krankenkasse (den Sozialversicherungsträger) über (vgl. BGHZ 48, 181 = VersR 1967, 974; 155, 342 = VersR 2003, 1174, ständige Rechtsprechung; vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 73, Rdnr. 13). Der Text des § 651 g Abs. 1 BGB, wonach "der Reisende" die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen hat, sei dahin auszulegen, daß der jeweilige Anspruchsinhaber die Frist wahren müsse. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Ausschlußfrist (schnelle Beweissicherung).

-          Anders als bei der Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., wonach die Verjährungsfrist mit Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt, ist für den Beginn der Ausschlußfrist auch für den Sozialversicherungsträger das Reiseende maßgebend. Es sei nicht auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen abzustellen. Dies setze § 651 g Abs. 1 BGB nicht voraus. Der abweichenden Ansicht (LG Frankfurt am Main, VersR 1990, 669 = NJW 1990, 520; RRa 2003, 74; OLG Celle, RRa 2002, 159; Tonner, RRa, 2003, 74; Führling, Reiserecht, 4. Aufl., § 12, Rdnr. 363; Bergner-Benkler, a.a.O., Rdnr. 9) sei nicht zu folgen. Dem Interesse des Sozialversicherungsträgers sei genügend Rechnung getragen durch die Bestimmung, daß der Reisende auch nach Fristablauf noch Ansprüche geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Hiervon sei auszugehen, wenn der Sozialversicherer keine Kenntnis von seinem Anspruch hat (so auch Tonner, RRa 2003, 74; vgl. BGH, VersR 1995, 82).

 

Schlußbetrachtung

 

Der BGH (VersR 2004, 1187) stellt zu Recht klar, daß die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 BGB auch für den Sozialversicherungsträger gemäß der in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzung, der Beendigung der Reise, zu laufen beginnt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß im Fall des § 116 SGB X der Forderungsübergang im Augenblick des Schadenereignisses erfolgt. Die Fristenregelungen der für den Schadenersatzanspruch maßgeblichen Anspruchsnorm gilt daher auch für den Sozialversicherungsträger. Kommt es wie bei § 852 BGB a.F. auf die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers an, ist auch für den Sozialversicherungsträger auf eine derartige Kenntnis (dort des zuständigen Sachbearbeiters der Regreßabteilung) abzustellen (vgl. Wussow, a.a.O., Rdnr. 65). Da § 651 g Abs. 1 BGB eine derartige Kenntnis nicht voraussetzt, sondern vielmehr auf das Reiseende abstellt, kommt es auch bezüglich des Fristbeginns für den Sozialversicherungsträger hierauf an. Von Bedeutung ist die Feststellung des BGH, bei Unkenntnis des Sozialversicherers von seinem Anspruch sei er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, so daß er nach § 651 g Abs. 1, S. 3 BGB auch nach Ablauf der Frist Ansprüche noch geltend machen kann.