Wie verhalte ich mich bei Verkehrskontrollen.

anwalt24 Fachartikel
12.01.2015338 Mal gelesen
Verkehrskontrollen sind kein Grund zur Aufregung und grundsätzlcih notwendig. Aber es gibt Regeln, an die sich Polizei und Autofahrer halten müssen.

Allgemeine Verkehrskontrollen sind stets und ohne Angabe von Gründen erlaubt. Hält die Polizei Sie an, bedeutet das nicht, daß Sie etwas falsch gemacht haben. Panik ist somit fehl am Platz, bewahren Sie Ruhe.

Setzen Sie den Blinker und halten Sie ohne Fremdgefährdung an nächster Stelle an. Warten Sie, bis die Polizisten Ihr Fahrzeug erreichen, schalten Sie Motor und Radio aus. Ausweisen müssen sich nur Beamte in Zivil, Uniformierte müssen Ihren Dienstausweis nicht vorzeigen. Dies nur am Rande: Sobald die wesentlichen Förmlichkeiten und Höflichkeiten mißachtet werden, ist die gesamte Diensthandlung rechtswidrig (Beispiel: "Fahr mal rechts ran, Junge").

Wenn Sie dazu aufgefordert werden, auszusteigen, müssen Sie dies tun. Gemäß StVO darf die Polizei die Fahrtüchtigkeit des Fahrers und die mitzuführenden Papiere (Ausweis, Führerschein, Fahrzeugpapiere) sowie Beladung, Zustand und Ausrüstung des Fahrzeugs überprüfen (Verbandskasten, Warndreieck, Warnwesten, TÜV). Das Handschuhfach oder Fahrzeuginnere darf aber nur bei konkretem Verdacht (Waffen, Drogen) überprüft werden. Das gleiche gilt für das Handy. Überprüfung von Telefonaten sind tabu, bei Verdacht auf Nutzung des Geräts als Radarwarner dürfen die entsprechenden Programme auf dem Handy vor Ort sogar gelöscht werden.

Angeben müssen Sie nur Ihre Personalien, die sich im Übrigen aus den genannten Dokumenten ergeben. Alle anderen Fragen, die Sie zum Beschuldigten werden lassen können oder dies als Ziel haben, nicht. Die Frage, warum Sie wohl angehalten wurden, beantworten Sie mit Nichtwissen. Eine solche Frage wird Ihnen auch kein kompetenter Polizist stellen. Fragen nach Alkoholkonsum, Drogen oder verschreibungspflichtigen Medikamenten müssen Sie nicht beantworten. Sie brauchen auch keine Angehörigen belasten. Eine diesbezügliche Strafvereitelung ist für Sie ebenso folgenlos wie eine Strafvereitelung zu Ihren Gunsten.

Wenn die Beamten jedoch Feststellungen treffen, die schlagend sind (z.B. Alkoholgeruch): Als Beschuldigter sollten Sie in jedem Fall zunächst von Ihren Schweigerecht Gebrauch machen. Ihr Schweigerecht ist eines Ihrer wesentlichen Verfahrensrechte als Beschuldigter. Sie müssen dies nicht begründen und dies darf Ihnen auch nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen (s.o.). Das Schweigerecht des Beschuldigten ist das wichtigste Instrument der Strafverteidigung. Das Recht zu schweigen ist rechtsstaatlich ebenso essentiell wie das Recht auf Anhörung.

Bei der ersten Vernehmung sind dem Beschuldigten kaum Ermittlungsergebnisse bekannt. Alles, was jetzt gesagt wird, kann einen um Kopf und Kragen bringen, allzu leicht tauchen in der Ermittlungsakte dann "informelle Mitteilungen" auf. Schweigen bedeutet nicht, dass die Tat eingeräumt wird. Dies kann lediglich aus einem sog. Teilschweigen hergeleitet werden. Bis zur Akteneinsicht sollte keinerlei Einlassung erfolgen.

Vollständige Akteneinsicht erhält nur Ihr Strafverteidiger. Das Recht auf einen Strafverteidiger und das Recht auf Akteneinsicht gehören ebenfalls zu den essentiellen Rechten des Beschuldigten. Der Verteidiger stellt die "Waffengleichheit" im Strafverfahren her und schafft Ihnen durch das Mandat den notwendigen Abstand zur Angelegenheit.

Alles, was Sie äußern, kann gegen Sie verwendet werden. Gerade Ihr Verhalten zu Beginn der Ermittlungen kann entscheidend sein für den weiteren Gang der Angelegenheit.

Bedenken aber Sie immer: Eine allgemeine Verkehrskontrolle ist keine Vorverurteilung. Seien Sie höflich, machen Sie nur die Angaben, zu denen Sie verpflichtet sind (s.o.), aber suchen Sie einen Anwalt auf, wenn Sie bemerken, daß sich die Angelegenheit zu Ihren Lasten wendet.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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